Erläuterungen. I.8.1 Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts.
Erläuterungen. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen. Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkran- kung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. - der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attes- tiert - die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreise- leistung nicht wahrnehmen kann, - wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risiko- person ist die Anwesenheit der versicherten Person erfor- derlich. - Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise ei- ne Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erst- mals einen Herzinfarkt. - Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Ab- schluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lun- genentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person an- gewiesen. - Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versi- cherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reise- untauglichkeit fest. - Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise ei- ne Versicherung ab. Während der Reise erleidet sie erst- mals einen Herzi...
Erläuterungen. Bei den von der vorliegenden Police gedeckten Sachschäden handelt es sich um Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden. Nicht als Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden, gelten Schäden an elektronischen Daten oder Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur. Die Garantie dieser Police erstreckt sich somit nicht auf folgende Schäden: ◼ Schäden an den elektronischen Daten oder an Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle. Sofern sie die direkte Folge eines an der Substanz des versicherten Gegenstands verursachten Sachschadens sind, sind Schäden an elektronischen Daten und Software jedoch gedeckt. ◼ Schäden aufgrund einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit oder eines eingeschränkten Zugangs zu elektronischen Daten, Software und EDV-Programmen sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle.
Erläuterungen. In dieser Vereinbarung soll der Begriff „Aktivitäten in der freien Natur" auf alle Aktivitäten, Unterkünfte, Transporte, Veranstaltungen und vom Entlasteten zur Verfügung gestellte, arrangierte, organisierte, durchgeführte, gesponserte oder autorisierte Dienstleistungen zutreffen und folgende Aktivitäten beinhalten, aber sich nicht beschränken auf: Skifahren, Snowboarding, Wandern, Schneeschuhwandern und andere Formen von Tourenfortbewegung; Ausleihen und Benutzung von Skis, Snowboards oder anderen Gerätschaften; Vorführungen; Orientierungskurse und Lehrgänge; Beladen, Entladen und Reisen oder Fortbewegung in Hubschraubern, Pistenfahrzeugen, Schneemobilen und Kraftfahrzeugen, sowie alle andere Aktivitäten, Veranstaltungen, Dienstleistungen, die in irgendeiner Form mit den Aktivitäten in der freien Natur zu tun haben oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita- tionsträger handelt.
Erläuterungen. Bisheriger Text § 1 (1) lit b): „fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverban- des der Telekommunikations- und Rundfunkunterneh- mungen, die konzessionspflichtige Dienste gemäß § 14 Telekom-Gesetz*) erbringen sowie für ausgeglie- derte Tochterunternehmen, die überwiegend für das Mutterunternehmen Dienstleistungen erbringen.” Erläuterung: Durch das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommuni- kationsgesetz erlassen wird (in der Folge TKG 2003) und das Bundesgesetz über die Verkehrsarbeits-In- spektion und das KommAustria-Gesetz geändert wer- den, BGBl I 2003/70, tritt das Telekommunikationsge- setz 1997, BGBl I 1997/134 idF BGBl I 2002/134 außer Kraft. Durch das TKG 2003 wird daher auch die bisher geltende Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 ab- geschafft und durch eine Anzeigepflicht für die beab- sichtigte Bereitstellung von öffentlichen Kommunika- tionsdiensten und -netzen ersetzt. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivertrages durch diese gesetzliche Änderung nicht verändert, insbesondere nicht erweitert wird und sich der Kollek- tivvertrag daher weiterhin in fachlicher Hinsicht nur auf jene Unternehmen bezieht, die Dienste erbringen, die von der Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 erfasst waren. Klarstellung 19. 11. 2015: Durch dem Markteintritt von neuen Mobilfunkanbie- tern, die als virtuelle Netzbetreiber (MVNO) im glei- chen Markt tätig werden, erfordert die bisherige Diffe- renzierung betreffend selbst betriebener Netze einer Klarstellung. Der Kollektivvertrag erfasst im Anwen- dungsbereich infolge sowohl MNO als auch MVNO. Betreiber von Call-Shops unterliegen dem Rahmen- kollektivvertrag für Gewerbe und Handwerk, Informa- tion und Consulting. Durch die Anpassung zum An- wendungsbereich ist die Aufnahme einer Ausnahme- bestimmung zur Klarstellung erforderlich. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren bei unter- schiedlicher Auslegung über die Anwendung des Kol- lektivvertrages ihre Gesprächsbereitschaft. Klarstellung 1.1.2018: Die neue Bestimmung des Teil 1 § 3 Abs 7a dient der Klarstellung und entspricht der seit jeher intendierten Auslegung der Kollektivvertragsparteien
Erläuterungen. Allgemeiner Teil:
Erläuterungen. Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, orale Implantate und augmentative Behandlungen nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.
Erläuterungen. Ausbildungszeit (zu Ziffer 4.2) Überbrückungszeiten (Ziffer 4.2) Familienangehörige (Ziffer 4.3)
Erläuterungen. Die untenstehenden Erläuterungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt. Der Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unterschrieben. Der Praxispartner, der Student und die BA Melle erhalten jeweils eine Ausfertigung. ........................................................ ............................................................ Ort, Datum Ort, Datum ......................................................... ......................................................... Der Praxispartner (Stempel, Unterschrift) Der Student (Unterschrift)