Kündigung Musterklauseln

Kündigung. Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
Kündigung. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
Kündigung. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Kündigung. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Kündigung. Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Kündigung. Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten.
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes: 17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. 17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. 17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes: 17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge. 17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu. 17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten. 17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen. 17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
Kündigung. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.