Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: 30. Xxxx 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
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