Common use of Behandlung des Saatguts Clause in Contracts

Behandlung des Saatguts. 4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Behandlung des Saatguts. 4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen sonstiger Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisennachzuwei- sen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Behandlung des Saatguts. 4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 4.2 Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Käufer über. Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Behandlung des Saatguts. 4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen sonstiger Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisennachzuwei- sen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Behandlung des Saatguts. 4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen