Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Investmentfonds) erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAG. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen KAG ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
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Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Alter- nativer Investmentfonds) erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAG. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen Raif- feisen KAG ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges Selbi- ges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
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Samples: Investmentfondsprospekt, Investmentfonds Prospekt, Investmentfondsprospekt
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Investmentfonds) erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAG. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen KAG ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
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Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Investmentfonds) OGAW erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAGDepotbank, um eine von der KAG unabhängige Bewertung sicherzustellen. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei KAG-Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen KAG Depotbank ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft KAG zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft KAG das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
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Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Investmentfonds) OGAW erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAGDepotbank, um eine von der Verwaltungsgesellschaft unabhängige Bewertung sicherzustellen. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen KAG Depotbank ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
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