Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Ein Erwerb von Fonds der Verwaltungsgesellschaft durch (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft kann erfolgen, wenn der zu erwerbende Fonds der Anlagestrategie des erwerbenden Fonds entspricht. Bei einem späteren Verkauf wird aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall im Rahmen der Strategie des (Dach-)Fonds bestmöglich auf den zu veräußernden Fonds Rücksicht genommen.
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