Behebung durch den AN. 7.3.1 Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Xxxx die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
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Behebung durch den AN. 7.3.1 Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Xxxx die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.,
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Behebung durch den AN. 7.3.1 Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Xxxx die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften mangelhafte Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
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