Gewährleistung. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Scha- denersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen. Weist diese eine äußerliche Beschädigung auf, die auf eine Beschädi- gung der verpackten Ware schließen lässt, ist uns – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprü- che – unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Ge- schäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand uns unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel bin- nen fünf Werktagen ab Untersuchung schriftlich zu rügen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls un- verzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Män- gelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrü- ge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Der Käufer kann bis maximal sechs Monate nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend ma- chen. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Eine Zeitgarantie für eine bestimmte Lebensdauer oder eine Leis- tungsgarantie für die Erreichung einer bestimmten Arbeitsleistung kann nicht eingegangen werden. Retoursendungen von Waren bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfun- gen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung von Gewährleis- tungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungs- verpflichtung (siehe Punkt 7.). Kommt es im Verhältnis des Käufers zu seinen Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf uns gem. § 933 b ABGB ausgeschlossen. Der Käufer wird seinen Kunden gegen- über (sofern es sich nicht um Verbraucher handelt) ebenfalls das Rückgriffsrecht gem. § 933 b ABGB ausschließen.
Gewährleistung. 17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei- chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kun- den behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versu- che einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstan- dene Aufwendungen für die Feststellung der Mängel- freiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu be- weisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unterneh- merische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäfts- gang nach Ablieferung durch Untersuchung festge- stellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüg- lich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schrift- lich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa- chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unter- nehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der man- gelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unter- nehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unver- zügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli- chen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei- tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch ein- wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
Gewährleistung. 1. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit entsprechend den vereinbarten Spezifikationen (gem. Zeichnung, Datenblatt, Lastenheft oder sonstigen vorgegebenen Daten) und der Tauglichkeit für den bekannten Einsatz. Wenn dem Lieferanten der Einsatzzweck nicht bekannt ist, hat er den Besteller darauf hinzuweisen und die Information anzufordern. Des Weiteren garantiert der Lieferant die Konformität seiner Lieferung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik.
2. Es gilt die mit dem Lieferanten abgeschlossene Gewährleistungsvereinbarung. Ansonsten treten an deren Stelle nachfolgende Bestimmungen:
3. Alle gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung einschließlich Schadensersatz stehen dem Besteller ungekürzt zu.
4. Der Besteller hat das Recht, innerhalb einer von ihm angesetzten angemessenen Frist vom Lieferanten die Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder die Mangelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Einbau der Ware Gelegenheit geben, die mangelhafte Ware auszusortieren und nachzubessern oder durch einwandfreie Neuware zu ersetzen, wenn es für ihn selbst zumutbar ist. Soweit es dem Besteller nicht zumutbar ist oder der Lieferant sich weigert bzw. nicht fristgemäß der Mängelbeseitigung nachkommt oder hierzu nicht in der Lage ist, hat der Besteller das Recht, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen bzw. eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. In Fällen, in denen unverzüglich gehandelt werden muss, ist der Besteller berechtigt, dies ohne vorherige Ankündigung oder Nachfristsetzung vorzunehmen.
5. Alle wegen der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, einschließlich Folgekosten aus Ansprüchen Dritter hat der Lieferant zu tragen bzw. dem Besteller zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere Kosten für Aus- und Einbau, Transport, Fehleranalyse, Aufwandsentschädigungen, Mehraufwand für Deckungskauf, Material, Verschrottung, etc. sowie Schadensersatzansprüche Dritter.
6. Wird im Zuge einer Rückrufaktion (incl. Stiller Rückruf) der Austausch einer gesamten Serie von Produkten oder Bauteilen, in die mangelhafte Lieferantenprodukte eingebaut worden sind, erforderlich, ersetzt der Lieferant die anfallenden Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der keinen Mangel aufweist.
7. Nach Aufforderung des Lieferanten wird der Besteller diejenige mangelhafte Ware zurücksenden, auf die der Besteller selbst Zugriff hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hinge...
Gewährleistung. 9.7.1 Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert ROSA Experts innerhalb angemessener Frist nach seiner Xxxx entweder nach, liefert neu oder stellt neu her. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.7.2 Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, Minderung oder Rücktritt verlangen.
9.7.3 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet ROSA Experts nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 17.2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten ROSA Experts verursacht wurde.
9.7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/ oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9.7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, XXXX Experts umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Gewährleistung. 12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
Gewährleistung. 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang.
9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend.
9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen.
9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden.
9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und M...
Gewährleistung. 5.1 Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes bestimmt ist.
5.2 Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts-und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 5 Tagen ab Empfang der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen
5.3 Bei Mängeln leisten wir nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht
5.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Ware Arbeiten durch fremde Hand vorgenommen wurden oder wenn die Seriennummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Behandlung, unzulässiges Arbeitsmaterial, nicht autorisiertes Verbrauchsmaterial oder unsachgemäße Wartung, Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse oder Transportschäden entstanden sind. Insoweit eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie vom Hersteller gegeben wird, gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.
5.5 In einem Gewährleistungsfall sind wir verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Für Mängel der Nachbesserung oder neu erbrachte Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen Gewährleistung zugesichert. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind. Die Gewährleistung verlängert sich nicht dadurch, dass ursprünglich gelieferte Ware durch eine andere ersetzt wurde.
Gewährleistung. 10.1 Wir leisten Gewähr wie folgt:
10.1.1 Ist der Kunde Verbraucher: Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Ist der Kunde Unternehmer: Die Gewährleistungsansprüche betragen 12 Monate. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche/Pflichtverletzungen, die in Ziffer 12. genannt sind. Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so sollten aus organisatorischen Gründen solche Fehler gegenüber uns reklamiert werden, damit wir diese gegenüber dem Transportdienstleister / Vorlieferanten anzeigen können. Gewährleistungs- und etwaige Widerrufsrechte des Kunden werden dadurch nicht beeinträchtigt und bleiben bestehen.
10.2 Ist der Kunde Unternehmer, gelten ergänzend folgende Regelungen:
10.2.1 Die gelieferte Xxxx muss unverzüglich auf Mängel untersucht werden und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt werden; Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge- schlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
10.2.2 Mangelhafte Ware darf nicht weiterveräußert, ausgeliefert oder verarbeitet werden ehe eine Einigung mit uns erzielt ist oder uns die Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde.
10.2.3 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Xxxx an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es...
Gewährleistung. 1. Mängel der Lieferung haben wir, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Entspricht die gelieferte Xxxx nicht dem Auftrag, wie den zugesicherten Eigenschaften, oder weist sie Mängel auf, hat der Lieferant unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf unser Verlangen den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und kostenfrei unter Übernahme aller Nebenkosten herzustellen bzw. durch einwandfreie Teile zu ersetzen. Eine Nachbesserung kommt nur insoweit in Betracht, als uns die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Rücksendungen beanstandeter Lieferungen und Teilmengen hiervon erfolgen zu Lasten des Lieferanten unter gleichzeitiger Belastung des Warenwertes der Retoure an den Lieferanten.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Teile von Zulieferanten des Lieferanten, sofern diese in den Liefergegenstand eingebaut werden.
4. Unabhängig davon, ob wir vom Lieferanten die Anfertigung von Prüf- und Übereinstimmungszertifikaten fordern oder auch nicht, beschränken wir unsere Wareneingangskontrolle auf Stichproben, ohne dass hieraus der Lieferant Rechte aus §§ 377, 378 HGB herleiten kann.
5. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
6. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß § 9.1 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, können wir über die Regelung in § 9.2 hinaus nur dann Schadenersatz für Mehraufwendungen verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist § 6.4 zu beachten.
7. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8. Sämtliche durch berechtigte Gewährleistungsansprüche entstandenen Kosten und Nebenkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Nebenkosten sind sämtliche in Zusammenhang mit der Nachbesserung entstandenen Brutto-Kosten, z.B. Kosten für Transport, Ein- und Ausbau, Handling etc.
9. Erteilen wir an geeignete Spezialfirmen Planungs- und Beratungsaufträge, so wird der Lieferant bei eventuell auftretenden Schäden, die auf unzulängliche Planung zurückzuführen sind, Schadenersatz leisten und sich nicht auf Freizeichnung für Folgeschäden berufen.
10. Die Gew...
Gewährleistung. 8.1. Wir übernehmen bei Sachmängeln die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
8.2. Eine besondere Beschaffenheit der zu liefernden Produkte wird nur vereinbart, wenn diese ausdrücklich in der Beschreibung des Produkts auf der Seite des Online-Shops oder der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Produkt angegeben ist.
8.3. Sie haben offensichtliche, ohne besondere Aufmerksamkeit auffallende Mängel an den gelieferten Produkten unverzüglich bei Anlieferung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt, unter Angabe des Mangels in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) zu beanstanden. Eine spätere Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln führt bei einem Verbraucher jedoch nicht zu einem Verlust der Gewährleistungsrechte.
8.4. Erfolgt die Bestellung durch Sie als Unternehmer im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit, sind Sie verpflichtet, die Produkte umgehend nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche zu rügen. Unterlassen Sie die Anzeige, gilt die gelieferte Xxxx als genehmigt. Gleiches gilt für später auftretende Mängel.
8.5. Uns steht das Recht auf Nacherfüllung zu. Es bleibt Ihnen jedoch vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beim Rücktritt vom Vertrag sind Sie zur vollständigen Rücksendung der Ware verpflichtet. Die Versandkosten werden von uns übernommen.
8.6. Soweit das gelieferte Produkt mangelhaft ist (vgl. Ziffer 8.2), erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Insgesamt stehen uns zwei Versuche für die Nacherfüllung zu. Bleiben diese erfolglos oder erfüllen wir trotz einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, und Ihnen stehen die in Ziffer 8.5 Satz 2 genannten gesetzlichen Ansprüche zu.