Beigestelltes Material. 8.1 Das von uns für die Fertigung beim Lieferanten beigestellte Material (Vormaterial, Teile, Vorrichtungen, etc.) bleibt das alleinige Eigen- tum von uns. Der Lieferant ist verpflichtet, die Materialien sorgfältig unentgeltlich und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust versichert zu verwahren, die hierzu erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, insbesondere sie als unser Eigentum zu kenn- zeichnen und zu versichern, und ausschließlich für die von uns be- stimmten Zwecke zu verwenden. Wir sind jederzeit berechtigt, un- ser beigestelltes Material ohne Grund heraus zu verlangen. 8.2 Der Lieferant hat das beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf optisch erkennbare Abweichungen zu untersuchen. Es ist eine Mängel- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind uns innerhalb eines Werktages anzuzeigen. 8.3 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vor- nehmen, soweit diese gesondert mit uns vereinbart oder nach Maß- gabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel fest, sind wir unver- züglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Mängel auf ein Verschulden des Lieferanten, z.B. wäh- rend der Fertigung, zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung herzustellen bzw. Kostener- satz zu leisten. 8.4 Die Verarbeitung des von uns beigestellten Materials erfolgt in je- dem Fall für uns. Soweit der Wert des von uns beigestellten Mate- rials den Wert der Verarbeitung und gegebenenfalls der übrigen Be- standteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen unser Eigentum, anderenfalls entsteht Mitei- gentum von uns und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandsteile.
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Beigestelltes Material. 8.1 Das von 5.1 Von uns beigestelltes Material darf nur für die Fertigung beim Lieferanten beigestellte Material (Vormaterial, Teile, Vorrichtungen, etc.) bleibt das alleinige Eigen- tum von uns. Der Lieferant ist verpflichtet, die Materialien sorgfältig unentgeltlich und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung Übereinstimmung mit unserer Bestellung verwendet werden. Soweit gesetzlich zulässig und Verlust versichert unter den hierin vorgesehenen Bedingungen verbleibt das gesamte Material in unserem Eigentum. Es ist getrennt zu verwahren, die hierzu erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, insbesondere sie lagern und als unser Eigentum zu kenn- zeichnen und zu versichern, und ausschließlich für die von uns be- stimmten Zwecke zu verwendenkennzeichnen. Wir sind jederzeit berechtigt, un- ser beigestelltes Material ohne Grund heraus zu verlangen.
8.2 Der Lieferant hat das beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf optisch erkennbare Abweichungen zu untersuchen. Es ist eine Mängel- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind uns innerhalb eines Werktages anzuzeigen.
8.3 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vor- nehmen, soweit diese gesondert mit uns vereinbart oder nach Maß- gabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel festWo immer nötig, sind wir unver- züglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Mängel auf ein Verschulden des Lieferanten, z.B. wäh- rend der Fertigung, zurückzuführen, ist der Lieferant Sie verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung herzustellen bzwDritte darüber aufzuklären, dass dieses Material unser Eigentum ist. Kostener- satz zu leisten.
8.4 Die Verarbeitung Sie tragen alle Risiken, insbesondere das Risiko des unbeabsichtigten Verlusts des von uns zum Lieferdatum beigestellten Materials erfolgt in je- dem Fall für unsMaterials. Soweit Sie sind verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz abzuschließen.
5.2 Sie sind verpflichtet, vor der Wert des Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, ob das von uns beigestellten Mate- rials den Wert beigestellte Material ordnungsgemäß und rechtzeitig geliefert wurde. Ist dies nicht der Verarbeitung Fall, müssen Sie eine Fristverlängerung gewähren und gegebenenfalls der übrigen Be- standteile der neu hergestellten Sachen übersteigtuns das erforderliche beizustellende Material erneut beschreiben. Gleichzeitig ist zu klären, werden welche Folgen - insbesondere auch terminlicher Art - sich ergeben, wenn die neu hergestellten Sachen unser Eigentum, anderenfalls entsteht Mitei- gentum verlängerte Frist von uns und dem Lieferanten nicht eingehalten wird. Erhalten wir keine solche Klarstellung von Ihnen oder ist das von uns bereitzustellende Material nicht hinreichend beschrieben, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Alle unsere Rechte bleiben hiervon unberührt.
5.3 Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, nicht in unserem Eigentum befindlichen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des beigestellten Materials zum Wert Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verarbeitung Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das Miteigentum für uns verwahrt. Soweit die uns aufgrund dieser Bestimmung zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Ihr Verlangen zur Freigabe der übrigen BestandsteileSicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
5.4 Soweit wir das Material zur Verfügung stellen, ist unsere Haftung auf nachgewiesenen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistiges Verhalten sowie auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Sofern wir das Material zur Verfügung stellen, ist unsere Haftung auf nachweislich vorsätzliches, grob fahrlässiges und arglistiges Verhalten sowie auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Höhe der in unserer Versicherungspolice festgelegten Deckung beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
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Beigestelltes Material. 8.1 Das von uns für die Fertigung beim Lieferanten beigestellte Material (Vormaterial, Teile, Vorrichtungen, etc.) bleibt das alleinige Eigen- tum von unsunser alleiniges Ei- gentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Materialien sorgfältig unentgeltlich un- entgeltlich und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust versichert zu verwahren, die hierzu erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, insbesondere sie als unser Eigentum zu kenn- zeichnen und zu versichern, und ausschließlich für die von uns be- stimmten Zwecke zu verwenden. Wir sind jederzeit berechtigt, un- ser beigestelltes Material ohne Grund heraus zu verlangen.
8.2 Der Lieferant hat das beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf optisch erkennbare Abweichungen zu untersuchen. Es ist eine Mängel- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind uns innerhalb eines Werktages anzuzeigen.
8.3 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vor- nehmen, soweit diese gesondert mit uns vereinbart oder nach Maß- gabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel fest, sind wir unver- züglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Mängel auf ein Verschulden des Lieferanten, z.B. wäh- rend der Fertigung, zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung herzustellen bzw. Kostener- satz zu leisten.
8.4 Die Verarbeitung des von uns beigestellten Materials erfolgt in je- dem Fall für uns. Soweit der Wert des von uns beigestellten Mate- rials den Wert der Verarbeitung und gegebenenfalls der übrigen Be- standteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen unser Eigentum, anderenfalls entsteht Mitei- gentum von uns und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandsteile.
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