Common use of Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Clause in Contracts

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- steht. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 2 contracts

Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wird, soweit so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegtbeige- legt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:un- terworfen, und zwar entweder a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions- streitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, aufgelegt zur Unter- zeichnung in Washington am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) (Washingtoner Konvention), eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen indivi- duellen Schiedsvereinbarung zwi- schen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund Investor durch dieses Abkommens Ab- kommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem diesem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunter- breiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen innerstaatli- chen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß in Übereinstimmung mit den UNCITRAL UNCITRAL- Schiedsregeln in der Fassung jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfah- rens nach der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des angenommene Abänderung geltenden Fas- sung. Im Falle eines Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die stimmt jede Vertragspartei unterwirft sich auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem ge- nannten Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtzu unterwerfen. (3) Der Schiedsspruch ist Die Schiedsurteile sind endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede bindend für beide Streitparteien. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs vollstreckt diese in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicherGesetzen und in Übereinstimmung mit dem Überein- kommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü- che aus 1958 (New Yorker Konvention), der Washingtoner Konvention und den UNCITRAL- Schiedsregeln. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung Vollstreckung eines Schiedsspruchs als Schiedsurteils den Einwand geltendgeltend machen, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung Unter- zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens Schiedsver- fahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtbesteht. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die 688 der Beilagen 5 andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wirdStreitig- keiten aus einer Investition, soweit so werden diese so weit wie möglich, möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich freund- schaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das auf Grund des am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen Unter- zeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen zwi- schen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch ohne Vorliegen in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich Investor unwi- derruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige solche Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- Ver- waltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder ; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL- Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung357/1971 Investor unwiderruflich im vorhinein zu, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich jede solche Streitigkeit dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtgenannten Schiedsge- richt zu unterbreiten. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem in Übereinstimmung mit dem innerstaatli- chen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzu gewährleisten. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wird, soweit so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfenunter- worfen, und zwar entweder: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) Staaten, aufgelegt zur Unter- zeichnung in Washington am 18. Xxxx 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens Schiedsver- fahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen 4 762 der Beilagen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund Investor durch dieses Abkommens Abkommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem diesem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schieds- verfahrens nach der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurdenangenommenen Abänderung geltenden Fassung. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dannfür den Fall, wenn daß keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtSchiedsvereinbarung besteht. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, soweit so weit wie möglich, durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt werdenwird, wird kann, wenn die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfenunterworfen werden: a) zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser Vertragspartei nach Xxxx des Investors; b) einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die Parteien darauf einigen. (3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichs- oder vereinbarung abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen wie folgt unterzogen werden: a) wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen Staatsange- hörigen anderer Staaten *1) eingerichtet wurdevon 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unter- breiten oder b) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder c) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen: i) Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein. ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten. iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegen- den Überlegungen an und begründet sie. v) Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2) von 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. (4) Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass nicht die Aus- schöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sindGerichtsverfahren, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags sofern nicht ein Verfahren auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtdieser Grundlage eingeleitet wurde. (35) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede . Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicherihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention. (46) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Investment Protection Agreement

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus . Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition zwischen einer im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei und einem Investor der ande- ren Vertragspartei wird, soweit wie möglich, sind möglichst freundschaftlich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegtbeizulegen. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 . Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche ab dem Zeitpunkt beigelegt werden, wird zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor die Streitigkeit auf Antrag dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor wahlweise dem Internationalen Zentrum zur für die Beilegung von InvestitionsstreitigkeitenInvestitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen auf Grund des „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen Angehörigen anderer Staaten *) Staaten“, unterzeichnet in Washington am 18. Xxxx 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte. 3. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei Investitionsstreitigkeiten können auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der Vertragspartei und dem Investoreinem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet werden, das auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zuder Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist. Die Zustimmung, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung unterbreiten, beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtsein müssen. (3) 4. Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er für beide Streitparteien bindend und wird nach innerstaatlichem dem innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in 5. In keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens und Vergleichsverfahrens oder der Durchsetzung Vollstreckung eines Schiedsspruchs als darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei den Einwand geltenderheben, dass daß der Investor, Investor der die andere Streitpartei bildet, anderen Vertragspartei auf Grund einer Garantie eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung bezüglich aller Gesamt- oder Teile seiner Verluste Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wird, soweit so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung Unter- zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichts- barkeit in Kairo oder d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich. Die Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei unterwirft sich auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem ge- nannten Schiedsgericht auch dannInvestor durch dieses Abkommen unwider- ruflich im Vorhinein zu, wenn keine jede derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtStreitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unter- werfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit Rechtsstreitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wird, soweit so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach ab einer schriftlichen Mitteilung Bekanntgabe hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf 556 der Beilagen 5 Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) Staaten, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. Xxxx 1965, eingerichtet wurde, sobald beide Vertragsparteien Mitglied des genannten Übereinkommens geworden sind. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten beigelegt wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund Investor durch dieses Abkommens Abkommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die stimmt jede Vertragspartei unterwirft sich auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem ge- nannten Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtzu unterbreiten. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als den Einwand geltendgeltend machen, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, soweit so weit wie möglich, durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt werdenwird, wird kann, wenn die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfenunterworfen werden: a) zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser Vertragspartei nach Xxxx des Investors; b) einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die Parteien darauf einigen. 96 der Beilagen 5 (3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichs- oder vereinbarung abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen wie folgt unterzogen werden: a) wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen Staatsange- hörigen anderer Staaten *von 1965 (Washingtoner Konvention) eingerichtet wurdesind, ist eine solche Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unter- breiten oder b) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder c) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen: i) Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein. ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten. iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegen- den Überlegungen an und begründet sie. v) Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. (4) Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass nicht die Aus- schöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sindGerichtsverfahren, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags sofern nicht ein Verfahren auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtdieser Grundlage eingeleitet wurde. (35) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede . Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicherihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention. (46) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Investitionsstreitigkeit eine Meinungsverschiedenheit, in der berührt werden: b) die Interpretation oder die Ausübung einer Investition Investitionsgenehmigung, die von der Behörde einer Vertragspartei für Auslandsinvestitionen einem Investor der anderen Vertragspartei gewährt wurde; oder die Verletzung eines Rechtes bezüglich einer Investition, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird. (2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wirdsollen die Streitparteien zuerst versuchen, soweit wie möglichdie Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, wird denen der Investor und die Streitigkeit auf Antrag Vertragspartei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorhergehenden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor Streitparteien frei, jederzeit nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen zur für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *(,,Zentrum'') eingerichtet wurdezur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren zu unterbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat. b) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitigkeit dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der zwischen einer Vertragspartei und dem Investor, auf Grund einem Investor durch dieses Abkommens Abkommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in Bestimmungen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt Schiedsverfahrensordnung des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtZentrums durchgeführt. (34) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (45) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen. Im Falle eines Vergleichsverfahrens trägt der Investor die Kosten. (6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Investitionsstreitigkeit eine Meinungsverschieden- heit, in der berührt werden: a) die Interpretation oder die Ausübung einer Investition Investitionsgenehmigung, die von der Behörde einer Vertragspartei für Auslandsinvestitionen einem Investor der anderen Vertragspartei ge- währt wurde; oder b) die Verletzung eines Rechtes bezüglich einer Investition, das durch dieses Abkommen ge- währt oder geschaffen wird. (2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren an- deren Vertragspartei wirdsollen die Streitparteien zuerst versuchen, soweit wie möglichdie Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, wird denen der Investor und die Streitigkeit auf Antrag Vertrags- partei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorherge- henden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Vertragspartei Streitparteien frei, jederzeit nach Ab- lauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Mei- nungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkei- ten (,,Zentrum'') zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder des Investors ein Schiedsverfahren zu un- terbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat. (3) a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches Beile- gung durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurdeein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen der zwischen einer Vertragspartei und dem Investor, auf Grund einem Investor durch dieses Abkommens Abkom- men unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971unter- breiten. b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in Bestimmun- gen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt Schiedsverfahrensordnung des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem ge- nannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtZentrums durchgeführt. (34) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstrecktvoll- streckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (45) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen. Im Falle eines Vergleichsverfahrens trägt der Investor die Kosten. (6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wirdMeinungsverschiedenheiten aus einer Investition, soweit so werden diese so weit wie möglich, möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei sechs Monaten nach ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) 1[1]), aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. Xxxx 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund Investor durch dieses Abkommens Abkommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die stimmt jede Vertragspartei unterwirft sich auch ohne Vorliegen einer individuellen Schieds- vereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem ge- nannten Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtzu unterbreiten. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Investment Protection Agreement

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande- ren anderen Vertragspartei wirdMeinungsverschiedenheiten aus einer Investition, soweit so werden diese so weit wie möglich, möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei sechs Monaten nach ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen: a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. Xxxx 1965 in Washington zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) ), aufgelegt zur Unter- zeichnung in Washington am 18. Xxxx 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens Schieds- verfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwi- schen Schiedsverein- barung zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund Investor durch dieses Abkommens Abkommen unwiderruflich im Vorhinein vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennenunterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971; oder b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die stimmt jede Vertragspartei unterwirft sich auch ohne Vorliegen einer individuellen Schieds- vereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem ge- nannten Investor durch dieses Abkommen unwider- ruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung be- stehtzu unterbreiten. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Appears in 1 contract

Samples: Investment Protection Agreement