Beilegung von Streitigkeiten Musterklauseln
Beilegung von Streitigkeiten. 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Beilegung von Streitigkeiten. (1) Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Xxxx beizulegen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage E Teil I dargelegten Verfahren,
b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach diesem Artikel Anwendung.
Beilegung von Streitigkeiten. Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei Artikel 11 Geltungsbereich und Befugnisse
Beilegung von Streitigkeiten. Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Beilegung von Streitigkeiten. (1) Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls bemühen sich diese Vertragsparteien, die Streitig- keit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel eigener Xxxx beizulegen.
(2) Können die betroffenen Vertragsparteien ihre Streitigkeiten nicht durch die in Absatz 1 bezeich- neten Mittel beilegen, so wird die Streitigkeit, falls die Streitparteien dies vereinbaren, dem Internationa- len Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI über das Schiedsverfahren festge- legten Bedingungen unterbreitet. Xxxxxx sich die Vertragsparteien nicht darüber einigen, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen oder einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so sind sie dadurch nicht der Verantwortung enthoben, sich weiterhin um eine Lösung durch die in Absatz 1 be- zeichneten Mittel zu bemühen.
(3) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, der förmlichen Bestätigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration erklären, dass sie ipso facto und ohne besondere Über- einkunft gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, folgendes als obli- gatorisch anerkennen:
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
b) die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den in Anlage VI festgelegten Verfahren. Diese Erklärung wird dem Sekretariat schriftlich notifiziert, das sie an die Vertragsparteien weiterleitet.
Beilegung von Streitigkeiten. 22.1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Streitbeilegung durch Verhandlungen.
22.2 Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
22.3 Bei der Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Vertrags oder Beitritt zu diesem Vertrag oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennt:
a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 dieses Vertrags festgelegten Verfahren;
b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
22.4 Haben die Streitparteien nicht nach Artikel 22 Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 dieses Vertrags unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Beilegung von Streitigkeiten. 15.1. Im Fall von Streitigkeiten, Ansprüchen oder Widersprüchen, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag über Logistikleistungen oder einem Zusatzvertrag entstehen, wozu auch Streitigkeiten über dessen Vorhandensein oder dessen Vollstreckbarkeit gehören, („Streitigkeiten“), versuchen die Parteien in der ersten Instanz, solche Streitigkeiten im Rahmen freundlicher und gutgläubiger Gespräche beizulegen.
15.2. Wenn die Streitigkeiten nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem eine Partei der anderen Partei eine schriftliche Benachrichtigung mit der Forderung solch eines Gespräches zukommen lassen hat (oder innerhalb solch eines weiteren Zeitraums, auf den sich die Parteien schriftlich einigen können), im Rahmen freundlicher und gutgläubiger Gespräche beigelegt wurden, dann werden die Streitigkeiten durch zuständige Gerichte am Standort des Auftraggebers beigelegt.
Beilegung von Streitigkeiten. Jegliche aufgrund von oder in Verbindung mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung entstehende Streitigkeit, die von den Parteien nicht innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Mitteilung einer Streitigkeit durch eine Partei hierunter an die andere beigelegt werden konnte, wird durch ein Schiedsgericht in Xxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, XXX, in englischer Sprache im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Schiedsregeln und -verfahren der Judicial Arbitration and Mediation Services, Inc. („JAMS“) von einem oder mehreren Handelsschiedsrichtern abschließend geregelt, die wesentliche Erfahrung in der Beilegung komplexer Streitigkeiten über Handelsverträge haben.
Beilegung von Streitigkeiten. Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 5 kann jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der Ausführungsordnung, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, von jedem beteiligten Staat durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren. Der Vertragsstaat, der die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Beilegung von Streitigkeiten. Wir sind bestrebt, eventuelle Beschwerden über unsere Versicherungsprodukte oder Dienstleistungen schnell und angemessen zu bearbeiten. Bei Beschwerden über unsere Versicherungsprodukte oder Dienstleistungen wenden Sie sich bitte an: The Compliance Manager AIG Australia 000 Xx Xxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx XXXXXXXX 0000 Wurde keine zufriedenstellende Lösung gefunden, können Sie die Angelegenheit unserem internen Streitschlichtungsausschuss („Ausschuss”) zur Überprüfung vorlegen. Wir werden Ihnen die Ergebnisse des Ausschusses innerhalb von 15 Werktagen mitteilen. Für den Fall, dass Sie mit den Ergebnissen des Ausschusses nicht einverstanden sind, können Sie die Angelegenheit einer unabhängigen Streitschlichtungsstelle vorlegen, der Insurance Ombudsman Services Limited (IOS). Die Entscheidungen dieser externen Streitschlichtungsstelle sind für AIG Australia verbindlich. Kontaktdaten: Insurance Ombudsman Services Telefon: 0000 000 000 (wird als Ortsgespräch berechnet) E-Mail: xxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx Internet: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx XX Xxx 000, Xxxxxxx Xx Xxxx Xxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxx, XXX 0000