Streitigkeiten. (VOL/B § 19)
Streitigkeiten. 1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
Streitigkeiten. Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kost...
Streitigkeiten. 18.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein außergeri chtliches Mediationsverfahren anzustreben. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden übernommen und von CP akzeptiert. .
Streitigkeiten. 1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Streitigkeiten. 1. Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, auf welche diese allgemeinen Geschäftsbedingungen angewendet werden, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
Streitigkeiten. 7.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Xxxx des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten nach dessen Verfahrensordnung oder durch ein ordentliches Gericht entschieden, Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges Ärztekollegium übertra- gen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort des Versicherten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig halten, die endgültige Fest- stellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten befreit. Die Entscheidungen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung ist von den Schiedsrichtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
Streitigkeiten. Im Falle von Streitigkeiten wegen des Gesundheitszustands des Versicherten wird diese zur kontradiktorischen Begutachtung einer Ärztekommission vorgelegt, die aus zwei sachverständigen Ärzten zusammengesetzt ist, wobei jeweils einer von dem Versicherungsnehmer und/oder dem Versicherten und der Gesellschaft bestimmt wird. Sollten sich diese beiden Ärzte nicht einigen können, benennen sie einen dritten sachverständigen Arzt, dessen Meinung dann den Ausschlag gibt. Wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht benennt oder wenn sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Dritten einigen können, erfolgt dessen Bestellung durch den Präsidenten des Tribunal d'Arrondissement am Wohnsitz des Versicherten auf Antrag der als erstes handelnden Partei. Jede Partei trägt das Honorar ihres Sachverständigen, wobei das Honorar des dritten Sachverständigen hälftig aufgeteilt wird.
Streitigkeiten. (1) Bei Streitigkeiten über technisch-wissenschaftliche Punkte oder über Fragen, ob und inwieweit die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Benutzungs- oder Nutzungsrechts gegeben sind, werden zwei Schieds- gutachter eingeschaltet, von denen der AG und der AN je einen benennen. Kommt eine Einigung unter den beiden Schiedsgutachtern nicht zustande, so wählen diese gemeinsam einen Dritten zum Vorsitzenden. Einigen sich die Schiedsgutachter nicht binnen einer Frist von einem Monat, nachdem ein Schiedsgutachter eine Person als Vor- sitzenden vorgeschlagen hat, so benennt der Präsident der Industrie- und Handelskammer Bonn einen Vorsitzen- den. Das Schiedsgutachter-Gremium beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit; kommt eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende. Für die Regelung der Kosten des Schiedsgutachtens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend.