Streitigkeiten Musterklauseln

Streitigkeiten. Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kost...
Streitigkeiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
Streitigkeiten. 14.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Streitigkeiten. (VOL/B § 19) 1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst ver- suchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilpro- zessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig- keit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftrag- geber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen. 3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzu- stellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Inte- resses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Streitigkeiten. 1. Über Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, zu denen diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, es gilt nur niederländisches Recht. 2. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über die Realisierung oder Umsetzung von Vereinbarungen in Bezug auf Produkte, die von diesem Unternehmer geliefert oder geliefert werden sollen, und Dienstleistungen können unter gebührender Beachtung der nachstehenden Bestimmungen sowohl vom Verbraucher als auch vom Der Unternehmer wird dem Thuiswinkel Disputes Committee, Postfach 90600, 2509 LP in Den Haag (xxx.xxx.xx). 3. Streitigkeiten werden vom Streitbeilegungsausschuss nur bearbeitet, wenn die Der Verbraucher hat seine Beschwerde zunächst innerhalb einer angemessenen Frist beim Unternehmer eingereicht. 4. Wenn die Beschwerde nicht zu einer Lösung führt, muss der Streit spätestens 12 Monate nach dem Datum sein auf die der Verbraucher die Beschwerde schriftlich oder in einer anderen Form beim Unternehmer eingereicht hat Ausschuss in der vor dem Streitbeilegungsausschuss festzulegenden Form. 5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit beim Streitbeilegungsausschuss einreichen möchte, ist er der Unternehmer an diese Xxxx gebunden. Vorzugsweise meldet der Verbraucher dies zuerst dem Unternehmer. 6. Wenn der Unternehmer dem Streitbeilegungsausschuss eine Streitigkeit vorlegen möchte, muss der Verbraucher innerhalb von fünf Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Unternehmers, muss schriftlich angeben, ob er dies wünscht oder ob er möchte, dass der Streit behandelt wird das zuständige Gericht. Der Unternehmer wird nicht über die Xxxx des Verbrauchers innerhalb der informiert Nach Ablauf von fünf Wochen ist der Unternehmer berechtigt, den Streit der zuständigen Person vorzulegen Richter. 7. Der Streitbeilegungsausschuss trifft eine Entscheidung unter den in der Bestimmungen des Streitbeilegungsausschusses (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx- ons/decommissies/2404/thuiswinkel). Die Entscheidungen des Streitbeilegungsausschusses werden mittels getroffen verbindliche Beratung. 8. Der Streitbeilegungsausschuss wird sich nicht mit Streitigkeiten befassen oder diese einstellen, wenn die Dem Unternehmer wurde eine Zahlungseinstellung gewährt, er ist bankrott gegangen oder ist bankrott gegangen hat die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt, bevor Streitigkeiten des Ausschusses tagen behandelt und ein endgültiges Urteil wurde gegeben. 9. Wenn zusätzlich zum Thuiswinkel Disputes Committee ein ander...
Streitigkeiten. 14.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Xxxx des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht. 14.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. 14.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
Streitigkeiten. 15.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, sind der anderen Partei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Auftreten, wie folgt schriftlich mitzuteilen: (a) zunächst dem von der jeweiligen Partei benannten Ver- antwortlichen, das heisst dem UBS Contract Manager oder dem Service Manager des Leistungserbringers (bzw. einem anderen vereinbarten Beauftragten), woraufhin diese innerhalb von 5 Werktagen nach einer solchen Mit- teilung zusammenkommen, um den Streitfall zu lösen; und (b) falls der Streitfall nicht gemäss Klausel 15.1(a) oben bei- gelegt werden kann, wird jeweils ein hochrangiger Ver- treter beider Parteien (wie im Lieferauftrag angegeben) eingeschaltet, woraufhin diese innerhalb von 10 Werkta- gen nach einer solchen Mitteilung zusammenkommen, um die Streitigkeit beizulegen. 15.2 Während eines Streitbeilegungsverfahrens ist der Leistungser- bringer weiterhin zur Erbringung der Software-Support- und - Wartungsdienstleistungen gemäss den in der Vereinbarung fest- gelegten Bedingungen verpflichtet.
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges Ärztekollegium übertra- gen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort des Versicherten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig halten, die endgültige Fest- stellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten befreit. Die Entscheidungen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung ist von den Schiedsrichtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
Streitigkeiten. Im Falle von Streitigkeiten wegen des Gesundheitszustands des Versicherten wird diese zur kontradiktorischen Begutachtung einer Ärztekommission vorgelegt, die aus zwei sachverständigen Ärzten zusammengesetzt ist, wobei jeweils einer von dem Versicherungsnehmer und/oder dem Versicherten und der Gesellschaft bestimmt wird. Sollten sich diese beiden Ärzte nicht einigen können, benennen sie einen dritten sachverständigen Arzt, dessen Meinung dann den Ausschlag gibt. Wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht benennt oder wenn sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Dritten einigen können, erfolgt dessen Benennung durch den Präsidenten des Bezirksgerichts am Wohnsitz des Versicherten auf Antrag der zuerst handelnden Partei. Jede Partei trägt das Honorar ihres Sachverständigen, wobei das Honorar des dritten Sachverständigen hälftig aufgeteilt wird.