Common use of Beistandspflicht des Reiseveranstalters Clause in Contracts

Beistandspflicht des Reiseveranstalters. Wenn sich Reisende in Schwierigkeiten befinden, hat Hurtigruten Ihnen unverzüglich in geeigneter und angemessener Weise Beistand zu gewähren. Dieser Beistand besteht in der Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung sowie Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Hurtigruten behält sich vor, die für solche Unterstützung entstehenden Kosten in Form einer angemessenen Gebühr in Rechnung zu stellen, wenn und soweit die Schwierigkeiten durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Reisenden verursacht wurden. Wenn Sie eine Verspätung erleiden, die nicht durch Verschulden unsererseits oder Verschulden unserer Mitarbeiter oder eines unserer Anbieter verursacht wurde, unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Erfrischungen, Unterkunft und Kommunikationsmöglichkeiten. Wir behalten uns vor, für diese Unterstützung eine angemessene Gebühr zu berechnen, wenn und soweit die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig von Ihnen verursacht wurden, wobei diese Gebühr die uns tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen darf. Es ist jedoch möglich, dass eine Fluggesellschaft oder ein sonstiges Beförderungsunternehmen die Kosten für Erfrischungen und/oder eine geeignete Unterkunft übernimmt oder diese bereitstellt und Sie in diesem Fall Ihre Ansprüche direkt gegenüber dieser Fluggesellschaft bzw. diesem Beförderungsunternehmen geltend machen sollten. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB haften wir nicht für Kosten, Gebühren oder Aufwendungen, die Ihnen in den oben genannten Fällen entstehen, wenn Sie nicht unsere Zustimmung einholen, bevor Sie Ihre eigenen Reisevorkehrungen treffen. Wenn die Rückbeförderung gemäß der Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände unmöglich ist, hat Hurtigruten die Kosten der notwendigen Unterkunft, möglichst in einer gleichwertigen Kategorie, für die Reisenden für eine Dauer von maximal drei Übernachtungen zu tragen. Die Begrenzung auf drei Übernachtungen gilt nicht für Personen mit Mobilitätseinschränkungen und deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern Hurtigruten spätestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise über deren besondere Bedürfnisse informiert worden ist.

Appears in 4 contracts

Samples: www.hurtigruten.de, www.hurtigruten.de, www.hrps.de