Verschwiegenheitspflicht Musterklauseln

Verschwiegenheitspflicht. (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
Verschwiegenheitspflicht. Die Vertragspartner vereinbaren über die Vertragsinhalte Verschwiegenheit, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Verschwiegenheitspflicht. 1 Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegen- über betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betraut sind.
Verschwiegenheitspflicht. Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Verschwiegenheitspflicht. Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
Verschwiegenheitspflicht. (1) Der AN verpflichtet sich über sämtliche im Zusammenhang mit gegenständlichem Auftrag ihm bekannt gewordene Informationen welcher Natur auch immer (Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Preise, etc.) strengstes Stillschweigen zu bewahren. Allfällige diesbezügliche Verstöße berechtigen den AG zum sofortigen Vertragsrücktritt und der Geltendmachung eines Pönales in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Für diese Konventionalstrafe ist der Nachweis eines tatsächlichen Schadens nicht erforderlich. Sie unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und schließt darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen nicht aus.
Verschwiegenheitspflicht strengste Verschwiegenheit zu beachten in allem, was er über fremde Rechtsangelegenheiten erfährt; für ihn gelten dieselben Bestimmungen wie für den Ausbildenden selbst (§ 203 Straf- gesetzbuch, § 18 Bundesnotarordnung); über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;
Verschwiegenheitspflicht. Für den Auftragnehmer gilt das Verbot, Berichte, Nachrichten, Pläne oder Fotografien über die Bauarbeiten zu veröffentlichen, oder über diese Vorträge zu halten, die Gegenstand des Bauauftrags bilden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vonseiten der Bauleitung vorliegt.
Verschwiegenheitspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
Verschwiegenheitspflicht. (1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit beim Arbeitgeber.