Verschwiegenheitspflicht. (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
Verschwiegenheitspflicht. Die Vertragspartner vereinbaren über die Vertragsinhalte Verschwiegenheit, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Verschwiegenheitspflicht. 2.1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
2.2. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
2.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
2.4. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
2.5. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
2.6. Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheit belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine –vom Steuerberater abgelegte und geführte- Handakte genommen wird.
Verschwiegenheitspflicht. 1 Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegen- über betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betraut sind.
2 Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber sowie die Mitglieder der Arbeitnehmerver- tretung sind zur Verschwiegenheit gegenüber allen Personen verpflichtet:
a. in Angelegenheiten, bei denen dies von Arbeitgeberseite oder von der Ar- beitnehmervertretung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt wird;
b. in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer.
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung, denen gestützt auf Artikel 4 das Informations- und Mitspracherecht direkt zusteht, sowie betriebsfremde Personen, die nach Absatz 1 informiert werden dürfen, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4 Im weitern sind auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verschwie- genheit verpflichtet, die von der Arbeitnehmervertretung nach Artikel 8 informiert worden sind.
5 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Ar- beitnehmervertretung bestehen.
Verschwiegenheitspflicht. (1) Der AN verpflichtet sich über sämtliche im Zusammenhang mit gegenständlichem Auftrag ihm bekannt gewordene Informationen welcher Natur auch immer (Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Preise, etc.) strengstes Stillschweigen zu bewahren. Allfällige diesbezügliche Verstöße berechtigen den AG zum sofortigen Vertragsrücktritt und der Geltendmachung eines Pönales in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Für diese Konventionalstrafe ist der Nachweis eines tatsächlichen Schadens nicht erforderlich. Sie unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und schließt darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen nicht aus.
Verschwiegenheitspflicht strengste Verschwiegenheit zu beachten in allem, was er über fremde Rechtsangelegenheiten erfährt; für ihn gelten dieselben Bestimmungen wie für den Ausbildenden selbst (§ 203 Straf- gesetzbuch, § 18 Bundesnotarordnung); über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;
Verschwiegenheitspflicht. Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
Verschwiegenheitspflicht. Für den Auftragnehmer gilt das Verbot, Berichte, Nachrichten, Pläne oder Fotografien über die Bauarbeiten zu veröffentlichen, oder über diese Vorträge zu halten, die Gegenstand des Bauauftrags bilden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vonseiten der Bauleitung vorliegt.
Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich für die Zeit, während und nach der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationen. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Die Auftragnehmerin ist weiterhin verpflichtet, das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet, dass jeder der im Rahmen des Vertrages tätig wird, entsprechend verpflichtet wird, wenn dies von der Auftraggeberin verlangt wird. Die Auftraggeberin kann von der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangen, dass von dem Personal, das an der Ausführung der Leis- tung beteiligt ist, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätige, dass es mir untersagt ist, Dritten Auskunft über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
Verschwiegenheitspflicht. Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.