Schweigepflicht Musterklauseln

Schweigepflicht. Die Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass zur Durchführung der hier getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zur Dokumentation und zum Informationsaustausch, entsprechende schriftliche Erklärungen des Patienten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers zur Entbindung von der gesetzlichen ärztlichen Schweigepflicht vorliegen.
Schweigepflicht. 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
Schweigepflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.
Schweigepflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebens- bereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhält- nisses.
Schweigepflicht. Die Mitglieder der Pariko, das Sekretariat und allfällig beigezogene Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der behandelten Geschäfte.
Schweigepflicht. 1. Der Arbeitnehmer hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Be- triebes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
Schweigepflicht. Alles, was im Rahmen einer Sitzung besprochen wird, fällt unter die Schweigepflicht, damit Ihre Privatsphäre gewahrt wird und es werden keine Inhalte aus den Sitzungen an Dritte weitergegeben.
Schweigepflicht. 1 Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsethik des Arbeitgebers. Die Mitarbeitenden dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltens- weisen und persönliche Verhältnisse der Bewohner, deren Angehörigen, Kollegen und Vorgesetzten, Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen. Dies gilt ebenso für Namen, Unterlagen und Hilfsmittel, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Schweigepflicht. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Sie dürfen insbe- sondere Akten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, sowie Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und per- sönliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten und deren Angehöriger Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhal- tungspflichten bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses bestehen. Die Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhal- tungspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Schweigepflicht. Der/die Weiterbildungsteilnehmer:in verpflichtet sich zur bleibenden Verschwiegenheit über alle per- sönlichen, sachlichen und patientenbezogenen Verhältnisse, die ihm/ihr im Rahmen der Weiterbildung bekannt werden (§203 StGB). Dies gilt insbesondere für Mitteilungen von Patient:innen im Rahmen von praktischer Tätigkeit, Interview-Praktikum und den kontrollierten Weiterbildungsbehandlungen, aber auch für Mitteilungen von Weiterbildungskolleg:innen. Die oben genannte Schweigepflicht be- zieht sich auch auf die Selbsterfahrungsgruppe. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber je- dermann (z.B. auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Weiterbildungsteilnehmer:innen). Sie besteht auch nach Beendigung der Weiterbildung fort. Der/die Weiterbildungsteilnehmer:in ver- pflichtet sich ferner, Material von Falldarstellungen und anderen Berichten nicht außerhalb der Wei- terbildungsstätte zu verwenden.