Schweigepflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.
Schweigepflicht. Die Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass zur Durchführung der hier getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zur Dokumentation und zum Informationsaustausch, entsprechende schriftliche Erklärungen des Patienten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers zur Entbindung von der gesetzlichen ärztlichen Schweigepflicht vorliegen.
Schweigepflicht. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
Schweigepflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebens- bereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhält- nisses.
Schweigepflicht. Die Mitglieder der Pariko, das Sekretariat und allfällig beigezogene Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der behandelten Geschäfte.
Schweigepflicht. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Sie dürfen insbe- sondere Akten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, sowie Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und per- sönliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten und deren Angehöriger Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhal- tungspflichten bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses bestehen. Die Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhal- tungspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Schweigepflicht. Der Arbeitnehmer hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Be- triebes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
Schweigepflicht. 1 Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsethik des Arbeitgebers. Die Mitarbeitenden dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltens- weisen und persönliche Verhältnisse der Bewohner, deren Angehörigen, Kollegen und Vorgesetzten, Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen. Dies gilt ebenso für Namen, Unterlagen und Hilfsmittel, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
2 Die Verletzung ist nach Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) straf- bar. Die Schweigepflicht bleibt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen.
Schweigepflicht. 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterli- chen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anver- trauten Geheimnisse nur dann befugt, wenn dies auf- grund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweige- pflicht entbindet.
Schweigepflicht. Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen in der ursprünglichen Gesetzgebung keiner Schweigepflicht. Aus ethischen Gesichtspunkten und der vertrauensvollen Zusammenarbeit jedoch, würden wir diese zu Ihrem Wohle gerne hiermit errichten. Sollte dies ebenfalls in Ihrem Sinne sein, gilt: Der Therapeut unterliegt einer Schweigepflicht und darf ohne das ausdrückliche Einverständnis des Patienten keine Daten und Informationen des Patienten an Dritte weitergeben. Hierzu wird nötigenfalls eine gesonderte Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Patienten unterschrieben. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn sich nach Beginn oder im weiteren Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung herausstellt, dass eine Kontaktaufnahme mit vorbehandelnden Ärzten bzw. Therapeuten, weiteren Fachpersonen oder auch anderen Bezugspersonen hilfreich für eine erfolgreiche Behandlung ist. Ebenso verhält es sich mit ggf. erforderlichen Berichten an Ihren Hausarzt oder sonstige behandelnde Personen. Berichte werden nur nach vorheriger Absprache mit Ihnen verfasst und - nach einer Entbindung unsererseits von der Schweigepflicht - ausgehändigt. Unter bestimmten Umständen, ist der Therapeut jedoch trotz Schweigepflicht zur Offenbarung von Wissen verpflichtet. So müssen, beispielsweise um Schaden von der Bevölkerung abzuwenden, ansteckende Krankheiten, Geschlechtskrankheiten oder auch ein geplantes schweres Verbrechen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Bei akutem suizidalen Verhalten ist der Therapeut ebenso von der Schweigepflicht entbunden. Die Sicherheit und die körperliche Gesundheit des Patienten und anderen Menschen haben in solchen Fällen stets Vorrang vor der Schweigepflicht. Im Sinne der Prozessqualität können Behandlungssequenzen und -verläufe in Supervisions- und Intervisionsgruppen anonymisiert besprochen werden. Selbstverständlich unterliegen die Teilnehmer dieser kollegialen Gruppen ebenfalls der Schweigepflicht und dürfen keine Informationen weitergeben.