Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht. 3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin. 3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf Bedarf an elektrischer Energie aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung Stromlieferungen dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.3 Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.33.1. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf Bedarf an Strom aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Ent- nahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen Ei- genanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung Leis- tung und aus erneuerbaren Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich aus- schließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung Stromlieferungen dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich mo- natlich zur Erprobung betrieben werden.
3.2. Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts Anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.3. Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
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Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für fur die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen Lastgungen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässigunzulussig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für fur die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-WärmeWurme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs Elektrizitutsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen durfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
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