Belieferung mit Strom. 3.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromlieferungen dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin. 3.3 Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Lageheizstrom, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromlieferungen Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.3 Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Belieferung mit Strom. 3.1 3.1. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Strom aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle Ent- nahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen Ei- genanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung Leis- tung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich aus- schließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromlieferungen dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich mo- natlich zur Erprobung betrieben werden.
3.2 3.2. Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes Anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.3 3.3. Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
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