Bemessung der Vergütung Musterklauseln

Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
Bemessung der Vergütung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der VTP für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Abweichend von § 13 Satz 2 StBVV kommen für sämtliche dort wie auch in den §§ 21 und 22 StBVV genannten Tätigkeiten von VTP mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Stundensätze zur Anwendung. Abweichend von § 9 Abs. 2 StBVV ist VTP berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form ohne Unterschrift eines Berufsträgers zu erteilen.
Bemessung der Vergütung. 1. Die Vergütung erfolgt gemäß eines individuell erstellten Angebots.
Bemessung der Vergütung. (1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Gebühren in Textform eine höhere oder niedrigere Gebühr vereinbart werden kann (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). Wird keine ab- weichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Auftragnehmerin für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.
Bemessung der Vergütung. 1. Die Vergütung erfolgt gemäß eines individuell erstellten Angebotes und eines daraus resultierenden Vertrages.
Bemessung der Vergütung a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der alpha Steuerberatungsgesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberater- vergütungsverordnung (StBVV) in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Fassung. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemesse- nen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der alpha Steuerberatungsgesellschaft stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), es sei denn, es wird eine höhere oder niedrigere Vergütung durch eine Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 4 StBVV getroffen. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Gebührenordnung des Steuerbera- ters bzw. nach gesonderter Stundensatzvereinbarung oder gesonderter Pauschalvereinbarung (analog § 14 StBVV); ansonsten nach der Vergütungs- verordnung für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
Bemessung der Vergütung. Der Vergütungsanspruch (Gebühren und Auslagenersatz) der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Tätigkeit der Berufsträger bemißt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz, sofern nicht eine hiervon abweichende Vergütung in einer gesonderten schriftlichen Honorarverein- barung abgeschlossenen wurde.