Benachrichtigungen über unzutreffende Versicherungsnummern. Datensätze, die mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt wurden, aber in der Rentenversicherung keinem Versicherungskonto zugeordnet werden können, weil diese Versicherungsnummer - ohne Verweis auf eine aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 VKVV stillgelegt oder - nicht im Bestand der Rentenversicherung (Versicherungsnummer nicht vorhanden) oder - nicht mehr zulässig im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV ist, werden den Einzugsstellen zur Sachaufklärung zurückgegeben. Haben die Einzugsstellen für Beschäftigte Datensätze mit einer plausiblen Versicherungs- nummer übermittelt, die zwischenzeitlich mit einem Verweis auf die aktuelle Versicherungs- nummer stillgelegt wurde, so benachrichtigt die DSRV die zuständige Einzugsstelle über ihre Weiterleitungsstelle mit dem DSME und dem DBVR (Abgabegrund = 03) über die Stilllegung und die aktuelle Versicherungsnummer. Die Einzugsstelle übernimmt die aktuelle Versiche- rungsnummer in ihren Bestand. Eine erneute Übermittlung der Meldedaten ist nicht vorzu- nehmen. Sofern die Einzugsstelle feststellt, dass eine Versicherungsnummer bereits einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, ist eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträ- ger unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 11 zu richten.
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Benachrichtigungen über unzutreffende Versicherungsnummern. Datensätze, die mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt wurden, aber in der Rentenversicherung keinem Versicherungskonto zugeordnet werden können, weil diese Versicherungsnummer - ohne Verweis auf eine aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 VKVV stillgelegt oder - nicht im Bestand der Rentenversicherung (Versicherungsnummer nicht vorhanden) oder - nicht mehr zulässig im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV ist, werden den Einzugsstellen zur Sachaufklärung zurückgegeben. Haben die Einzugsstellen für Beschäftigte Datensätze mit einer plausiblen Versicherungs- nummer Versicherungsnummer übermittelt, die zwischenzeitlich mit einem Verweis auf die aktuelle Versicherungs- nummer Versicherungsnummer stillgelegt wurde, so benachrichtigt die DSRV die zuständige Einzugsstelle über ihre Weiterleitungsstelle mit dem DSME und dem DBVR (Abgabegrund = 03) über die Stilllegung und die aktuelle Versicherungsnummer. Die Einzugsstelle übernimmt die aktuelle Versiche- rungsnummer Versicherungsnummer in ihren Bestand. Eine erneute Übermittlung der Meldedaten ist nicht vorzu- nehmenvorzunehmen. Sofern die Einzugsstelle feststellt, dass eine Versicherungsnummer bereits einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, ist eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträ- ger Rentenversicherungsträger unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 11 zu richten.
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Benachrichtigungen über unzutreffende Versicherungsnummern. Datensätze, die mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt wurden, aber in der Rentenversicherung keinem Versicherungskonto zugeordnet werden können, weil diese Versicherungsnummer - − ohne Verweis auf eine aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz Abs. 2 VKVV stillgelegt oder - − nicht im Bestand der Rentenversicherung (Versicherungsnummer nicht vorhanden) oder - − nicht mehr zulässig im Sinne von § 3 Absatz Abs. 3 VKVV ist, werden den Einzugsstellen zur Sachaufklärung zurückgegeben. Haben die Einzugsstellen für Beschäftigte Datensätze mit einer plausiblen Versicherungs- nummer übermittelt, die zwischenzeitlich mit einem Verweis auf die aktuelle Versicherungs- nummer stillgelegt wurde, so benachrichtigt die DSRV die zuständige Einzugsstelle über ihre Weiterleitungsstelle mit einem Datensatz DSME mit Datenbaustein DBVR mit dem DSME und dem DBVR (Abgabegrund = 03) Grund der Abgabe 03 über die Stilllegung und die aktuelle Versicherungsnummer. Die Einzugsstelle übernimmt die aktuelle Versiche- rungsnummer Versicherungsnummer in ihren Bestand. Eine erneute Übermittlung der Meldedaten ist nicht vorzu- nehmenvorzunehmen. Sofern die Einzugsstelle feststellt, dass eine Versicherungsnummer bereits einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, ist eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträ- ger unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 11 zu richten.
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Benachrichtigungen über unzutreffende Versicherungsnummern. Datensätze, die mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt wurden, aber in der Rentenversicherung keinem Versicherungskonto zugeordnet werden können, weil diese Versicherungsnummer Ver- sicherungsnummer - ohne Verweis auf eine aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 VKVV stillgelegt oder - nicht im Bestand der Rentenversicherung (Versicherungsnummer nicht vorhanden) oder - nicht mehr zulässig im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV ist, werden den Einzugsstellen zur Sachaufklärung zurückgegeben. Haben die Einzugsstellen für Beschäftigte Datensätze mit einer plausiblen Versicherungs- nummer übermittelt, die zwischenzeitlich mit einem Verweis auf die aktuelle Versicherungs- nummer stillgelegt wurde, so benachrichtigt die DSRV die zuständige Einzugsstelle über ihre Weiterleitungsstelle mit dem DSME und dem DBVR (Abgabegrund = 03) über die Stilllegung und die aktuelle Versicherungsnummer. Die Einzugsstelle übernimmt die aktuelle Versiche- rungsnummer in ihren Bestand. Eine erneute Übermittlung der Meldedaten ist nicht vorzu- nehmen. Sofern die Einzugsstelle feststellt, dass eine Versicherungsnummer bereits einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, ist eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträ- ger unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 11 zu richten.
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