Bereitstellung von Informationen, Verfügbarmachung. Der Auftragnehmer ist gemäß Ziffer 7.3 ohne gesonderte Vergütung verpflichtet, die Daten des Auftrag- gebers verfügbar zu machen (beispielsweise durch die Möglichkeit des Herunterladens). Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, die Zurverfügungstellung in einem anderen als dem vereinbarten Format zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Soweit diese Form der Zurverfü- gungstellung nachweislich zu einem wesentlichen Mehraufwand führt, kann der Auftragnehmer die Zur- verfügungstellung von der Vereinbarung einer gesonderten zu vereinbarenden Vergütung abhängig ma- chen.