Beschaffung und Einsatz von Regelenergie Musterklauseln

Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz § 41 Informationspflichten der Netzbetreiber
Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40Regelenergiebeschaffung und -einsatz Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen verpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Bereitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsverantwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs n...