Beschleunigungsmaßnahmen als Ersatzvornahme bei Verzug. Gerät der AN mit der Vollendung seiner Leistungen oder mit verbindlichen Zwischenfristen in Verzug, so kann der AG nach seiner Xxxx an Stelle der Rechte aus §5 (4) VOB/B und §8 (2) VOB/B dem AN eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung auf Kosten des AN durch Dritte, eigene Arbeitskräfte und/oder Hilfsmittel vollenden und hierzu auf Kosten des AN Beschleunigungsmaßnahmen ergreifen.
Appears in 3 contracts
Samples: Werkvertrag, Werkvertrag, Werkvertrag
Beschleunigungsmaßnahmen als Ersatzvornahme bei Verzug. Gerät der AN mit der Vollendung seiner Leistungen oder mit verbindlichen Zwischenfristen in Verzug, so kann der AG nach seiner Xxxx an Stelle der Rechte aus §§ 5 (4) VOB/B und §§ 8 (2) VOB/B dem AN eine angemessene angemessenen Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte, eigene Arbeitskräfte und/oder Hilfsmittel vollenden und hierzu auf Kosten des AN Beschleunigungsmaßnahmen ergreifen.
Appears in 1 contract
Samples: Werkvertrag