Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht:
a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen
b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen.
(2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a
1. Anstrich und Buchstabe b 1. Xxxxxxxx, entsprechend.
(3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.
Ausführungsfristen. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen.
(3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird.
(4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.
Ausführungsfristen. Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart vom Kreditinstitut festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Zeitpunkten nahe am Ende des Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Zusätzlich veröffentlicht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, die es elektronisch auf seiner Homepage bereit hält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit.
5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist.
5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt.
5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen.
5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt.
5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Vi...
Ausführungsfristen. Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb von max. einem Ge- schäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus der Ziffer 4.1.5.
Ausführungsfristen. Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ausführungsfristen. Die Ausführungsfristen richten sich nach der Aufgabenbeschreibung nach Anlage 1 und der Kommunikationsmatrix nach Anlage 2. Für die schriftliche Kommunikation mit Ärzten nutzt die Datenstelle die Musterschreiben nach der Anlage 10. Die Datenstelle liefert den DMP-Datenzentren der am DMP teilnehmenden Krankenkassen täglich (oder wöchentlich nach Vereinbarung) Informationen zum Stand der Verarbeitung der Dokumentationen mittels Statusdatensatz/Workflow-Daten (bundeseinheitliche Vorgabe). Der Aufbau des Statusdatensatzes/der Workflow-Daten richtet sich nach zwischen den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarten Datensatz in der jeweils gültigen Fassung. Die jeweils beauftragte Version des Statusdatensatzes wird der Datenstelle von der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft DMP zur Verfügung gestellt.
Ausführungsfristen. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
Ausführungsfristen. Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.