Ausführungsfristen Musterklauseln

Ausführungsfristen. Z 39a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart vom Kreditinstitut festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Zeitpunkten nahe am Ende des Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Zusätzlich veröffentlicht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, die es elektronisch auf seiner Homepage bereit hält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ausführungsfristen. (1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht:
Ausführungsfristen. Z 37a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ausführungsfristen. Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb von max. einem Ge- schäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus der Ziffer 4.1.5.
Ausführungsfristen. (§ 5 VOB/B)
Ausführungsfristen. Die Ausführungsfristen richten sich nach der Aufgabenbeschreibung nach Anlage 1 und der Kommunikationsmatrix nach Anlage 2. Für die schriftliche Kommunikation mit Ärzten nutzt die Datenstelle die Musterschreiben nach der Anlage 10. Die Datenstelle liefert den DMP-Datenzentren der am DMP teilnehmenden Krankenkassen täglich (oder wöchentlich nach Vereinbarung) Informationen zum Stand der Verarbeitung der Dokumentationen mittels Statusdatensatz/Workflow-Daten (bundeseinheitliche Vorgabe). Der Aufbau des Statusdatensatzes/der Workflow-Daten richtet sich nach zwischen den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarten Datensatz in der jeweils gültigen Fassung. Die jeweils beauftragte Version des Statusdatensatzes wird der Datenstelle von der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft DMP zur Verfügung gestellt.
Ausführungsfristen. Die Sparkasse ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens nach folgender Frist eingeht (gerechnet ab Zugang des Auftrags bei der Sparkasse bzw. ab Feststellung der Ausführbarkeit einer Echtzeit-Überweisung): Überweisung in Euro - Belegloser91 Überweisungsauftrag maximal 1 Geschäftstag - Beleghafter92 Überweisungsauftrag maximal 2 Geschäftstage - Echtzeit-Überweisungsauftrag maximal 20 Sekunden93 Überweisung in anderen EWR-Währungen90 - Belegloser91 Überweisungsauftrag maximal 4 Geschäftstage - Beleghafter92 Überweisungsauftrag maximal 4 Geschäftstage 89 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch- Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin (französischer Teil)), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern 90 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nur für Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 91 beleglos: Überweisung per Selbstbedienungsterminal, Online-Banking, giropay/Kwitt oder Datenfernübertragung (DFÜ) 92 beleghaft: Überweisung per Papiervordruck oder Telefon-Banking 93 sofern der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers solche Instant Payments akzeptiert und der Sparkasse fristgemäß bestätigt
Ausführungsfristen. Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Bei Echtzeit-Überweisungsaufträgen in Euro beträgt die Ausführungsfrist max. 20 Sekunden.
Ausführungsfristen. 6.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.