Common use of Beschädigung von beförderten Xxxxxx Clause in Contracts

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insas- sen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt oder Beför- derung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung dienenden Einrichtungen), besteht außerdem Versiche- rungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versi- cherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insas- sen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Per- sonenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

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Samples: KFZ Versicherung

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen Schadenersatzansprüchen wegen BeschädigungBeschädi- gung, Zerstörung oder Abhan- denkommens Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insas- sen Insassen eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich führen (z. z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend über- wiegend der Personenbeförderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt mit Bus oder Beför- derung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung dienenden Einrichtungen)Taxi) dienen, besteht außerdem Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs Gebrauches üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, ReiseproviantReiseprovi- ant). Kein Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insas- senInsassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- gensschädenVermögensschäden, die eine mitversicherte mit- versicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs Fahrzeuges zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Per- sonenschädenPersonenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs Fahrzeuges verletzt werden.

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Samples: KFZ Versicherung

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insas- sen In- sassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend über- wiegend der Personenbeförderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung Fahrzeugzulassungsverordnung dienen (z.B. PersonenbeförderungPersonen- beförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt un- terliegt oder Beför- derung Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung Betreuung dienenden Einrichtungen), besteht be- steht außerdem Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen In- sassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen persönli- chen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. ReisegepäckRei- segepäck, Reiseproviant). Kein Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insas- senunberech- tigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Per- sonenschädenPersonenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

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Samples: KFZ Versicherung

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen Schadenersatzansprüchen wegen BeschädigungBeschädigungen, Zerstörung oder Abhan- denkommens Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insas- sen Insassen eines Kraftfahrzeugs Kraft- fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt oder Beför- derung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung dienenden Einrichtungen)dienen, besteht außerdem Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs Kraftfahr- zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versi- cherungsschutz besteht Versicherungsschutz be- steht für Sachen unberechtigter Insas- senInsassen; A.1.5.6. A.1.5.6 Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- gensschädenVermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnendem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Per- sonenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen Scha- denersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für SachenSa- chen, die Insas- sen Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise üb- licherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend über- wiegend der Personenbeförderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt oder Beför- derung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung dienenden Einrichtungen)dienen, besteht außerdem Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insas- senunberech- tigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- gensschädenVermögensschäden, die eine mitversicherte mitversi- cherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Per- sonenschädenPersonenschäden, wenn Sie z.z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werdenwer- den.

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Samples: Kraftfahrversicherung