Common use of Beschädigung von beförderten Xxxxxx Clause in Contracts

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außer- dem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Ver- mögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Per- sonen mit Ihrem Personenkraftwagen oder Kraftrad an an- deren, auf Sie zugelassenen Pkw oder Krafträdern – so- genannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein- trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro je Schadenereignis zu tragen. Unse- re Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro je Versi- cherungsjahr maximiert.

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Samples: www.volkswohl-bund.de, www.schilling-wendt.de, sachtarif24.de

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen Insas- sen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend überwiegend der Personenbeförderung dienengemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeug- zulassungsverordnung dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt oder Beför- derung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreu- ung dienenden Einrichtungen), besteht außer- dem Versicherungsschutz außerdem Versiche- rungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauch Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter InsassenInsas- sen. A.1.5.6.1 A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Ver- mögensschädenVermö- gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs Fahr- zeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für PersonenschädenPer- sonenschäden, wenn Sie z. z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Per- sonen mit Ihrem Personenkraftwagen oder Kraftrad an an- deren, auf Sie zugelassenen Pkw oder Krafträdern – so- genannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein- trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro je Schadenereignis zu tragen. Unse- re Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro je Versi- cherungsjahr maximiert.

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Samples: ais-w.com

Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen Schadenersatzansprüchen wegen BeschädigungBeschädigungen, Zerstörung oder Abhan- denkommens Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen Insassen eines Kraftfahrzeugs Kraft- fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außer- dem außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr- zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauch Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für Sachen unberechtigter Insassen; A.1.5.6. Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Ver- mögensschädenVermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnendem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für SachschädenSach- schäden, die von Ihnen vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Per- sonen Personen mit Ihrem Personenkraftwagen oder Kraftrad dem Fahrzeug an an- derenanderen, auf Sie zugelassenen Pkw oder Krafträdern den Versicherungsnehmer zugelasse- nen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonsti- gen Sachen so- genannte sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein- trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden Der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen. Unse- re tragen und die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro 100.000,- je Versi- cherungsjahr maximiertVersicherungsjahr be- grenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch über diese Leis- tungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung für den beschä- digten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann. Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tra- gen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der vorge- nannten Regelung auf Euro 10.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. Hier- bei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.

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Samples: www.janitos.de