Was ist nicht versichert? Musterklauseln

Was ist nicht versichert?. Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht 3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18); 3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20); 3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23); 3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen. 3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz 3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten; 3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit. 3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Bera...
Was ist nicht versichert?. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Erbrechtsschutz – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.
Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
Was ist nicht versichert?. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit 3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25); 3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26). 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. 3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz für 3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer; 3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten; 3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
Was ist nicht versichert?. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
Was ist nicht versichert?. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (versicherbar gem. Artikel 17.2.4.); 3.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar gem. Artikel 20). Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht 3.3. die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rah- men eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
Was ist nicht versichert?. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Rennen Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Schäden durch Kernenergie
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit 3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25); 3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26). 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. 3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für 3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer; 3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten; 3.3.3.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.