Beschäftigungsgrad mit Option (BG-Option). 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV ausnahmsweise verein- baren, dass die Arbeitgeberin den Beschäftigungsgrad der unbefristet angestellten Mitarbeitenden um höchstens 20 Prozent (gemessen am jeweiligen aktuellen Beschäftigungsgrad) erhöhen oder reduzieren kann, wenn betriebliche Gründe dies erforderlich machen. 2Eine Anpassung des Beschäftigungsgrads gemäss Abs. 1 kann maximal einmal pro Kalenderjahr unter Beachtung einer Ankündigungsfrist, die der Kündigungsfrist gemäss Ziff. 2.30.3 Abs. 1 entspricht, erfolgen. 3Kündigt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb von zehn Tagen seit der Ankündigung gemäss Abs. 2, bleibt der Beschäftigungsgrad für die Dauer der Kündigungsfrist unverändert. 4Der Sozialplan gemäss Ziff. 2.32 ist bei Anpassungen des Beschäftigungs- grads gemäss Abs. 1 nicht anwendbar.
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