Besondere Bedingungen Bei Nutzung Der O365 Komponente Microsoft Teams Musterklauseln

Besondere Bedingungen Bei Nutzung Der O365 Komponente Microsoft Teams. 3.1 Transparenz‌ Für alle Mitglieder eines Teamraums, sowohl für Mitarbeiter der Fraunhofer-Gesellschaft als auch für Externe, besteht Transparenz im Hinblick auf die weiteren Mitglieder eines Team- raums. Es ist insbesondere untersagt, die persönlichen Zugangsdaten zu einem Teamraum an- deren Personen unbefugt zu überlassen oder andere Personen heimlich an einer Teamkonfe- renz teilnehmen zu lassen, v.a. an einer Telefon- oder Videokonferenz. Die Funktionalität der verwendeten Videokonferenzsysteme wird so ausgelegt, dass der jeweilige Teilnehmer erken- nen kann, welche Video- und Audiodaten aufgenommen, übertragen und gespeichert wer- den. 3.2 Kamerafunktion‌ Mitarbeiter der Fraunhofer-Gesellschaft sind aufgrund Fraunhofer-interner Regelungen nicht verpflichtet während der Teilnahme an Videokonferenzen die Kamerafunktion zu verwenden. Dies kann auch nicht durch Externe gefordert werden. 3.3 Mitsprache‌ Mitarbeiter der Fraunhofer-Gesellschaft haben aufgrund Fraunhofer-interner Regelungen An- spruch darauf, dass ihre Anliegen bezüglich der sie betreffenden Video- und Audiodaten von den anderen Teilnehmern und von Externen respektiert werden. Mitarbeiter der Fraunhofer- Gesellschaft können daher z.B. auch gegenüber Externen (mit-)entscheiden, ob das lokale Sys- tem eine automatische Einwahl von außen erlauben soll, ob die lokalen Kameras durch den Konferenzpartner gesteuert werden können und ob und wie ein Application-Sharing stattfin- den soll. 3.4 Aufzeichnungen einer Teams-Konferenz‌ Bild- und Tonaufzeichnungen (auch Snapshots) dürfen nur mit Zustimmung der beteiligten Teilnehmer vorgenommen werden. Die Zweckbestimmung sowie die Zustimmung der Teilneh- mer zur Aufnahme werden innerhalb der Aufzeichnung dokumentiert. Jeder Teilnehmer hat das Recht eine Kopie der Aufzeichnung zu erhalten. Zwischen den Teilnehmern wird Einvernehmen über die Verwendung im Rahmen der Zweck- bestimmung gespeicherter Video- und Audiodaten hergestellt. Gibt es keine diesbezügliche Vereinbarung, werden die Daten unmittelbar nach der Konferenz gelöscht. Wird eine Aufzeichnung über den Zweck der Qualitätsverbesserung hinaus verändert, müssen alle in der endgültigen Fassung identifizierbaren Beteiligten ihre Zustimmung zu dieser Fassung und einer ggf. geänderten Zweckbestimmung der Aufzeichnung geben. Sofern nicht im Rahmen der Zweckbestimmung der Aufzeichnung eine Löschfrist festgelegt wurde, sind die Aufzeichnung und alle Kopien spätestens 12 Monate nach Aufzeichnungs- ende zu lös...
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