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Transparenz Musterklauseln

Transparenz. Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
Transparenz. Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
Transparenz. (a) Damit betroffene Personen ihre Rechte gemäß Klausel 10 wirksam ausüben können, teilt der Datenimporteur ihnen entweder direkt oder über den Datenexporteur Folgendes mit: i) seinen Namen und seine Kontaktdaten, ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln, iv) wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), den Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7. (b) Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, einschließlich in dem Fall, wenn diese Informationen bereits vom Datenexporteur bereitgestellt wurden, oder wenn sich die Bereitstellung der Informationen als nicht möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Datenimporteur mit sich bringen würde. Im letzteren Fall macht der Datenimporteur die Informationen, soweit möglich, öffentlich zugänglich. (c) Die Parteien stellen der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von ihnen ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, können die Parteien Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; sie legen jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.
Transparenz. Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 und für ihre Organisation sind vom Anbieter transparent zu machen. Dies umfasst die Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden, wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert werden kann und nach welchen grundlegenden Kriterien Empfehlungen erfolgen und unter welchen Bedingungen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien nach § 80 nicht in ihrer ursprünglichen Form dargestellt werden. Informationen hierzu sind den Nutzern in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügung zu stellen.
Transparenz. Sie können in Bezug auf die Anwendung dieser Regelungen eine Beschwerde direkt gegenüber Telefónica Germany richten. Im Rahmen dieser Beschwerde können Sie z.B. nachweisen, dass Sie die missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung der Roaming-Dienste nach Erhalt des Warnhinweises eingestellt haben. (vgl. Ziffer 2 am Ende)
Transparenz. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat. (2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- suchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an. (3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.
TransparenzDie Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderun­ gen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Transparenz. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel III und Artikel IIIbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.