Beauftragung Dritter Musterklauseln
Beauftragung Dritter. Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Beauftragung Dritter. Die Bank ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Dritte ausführen zu lassen.
Beauftragung Dritter. Die Bank ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags für die von ihr zu erbringenden Leistungen sowie zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen, welchen die Daten des Karteninhabers ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrags zur Verfügung gestellt werden.
Beauftragung Dritter. 2.1. Die TERRITORY ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen, Freie Mitarbeiter und Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
2.2. Die TERRITORY ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die TERRITORY vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die TERRITORY dem Kunden vorher den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
2.3. Beauftragt der Kunde die TERRITORY als Mediaagentur mit dem Einkauf von Medialeistungen zur Schaltung von Werbemaßnahmen in Medien oder Portalen, so bucht TERRITORY im eigenen Namen und für eigene Rechnung unter Angabe des Kunden im Rahmen des Budgets und platziert die Werbung nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Mediaplan oder, sofern ein solcher nicht verabschiedet ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Sie verkauft die gebuchten Medienleistungen dem Kunden nach Maßgabe der dortigen allgemeinen Preisliste, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit die TERRITORY gegenüber den Medien und Portalen auf erstes Anfordern frei.
2.4. Der Kunde stellt der TERRITORY die für eine Werbeschaltung/Online-Integration auf Medien oder Portalen vorgesehenen Werbemittel unter Beachtung von deren, ihm von TERRITORY mitgeteilten, administrativen und technischen Vorgaben spätestens fünf (5) Werktage vor erster Schaltung eben jener Werbung vollständig, fehlerfrei, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und für die vereinbarte Schaltung tauglich zur Verfügung. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind ebenfalls mit anzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig von ihm verlinkte Inhalte während der Vertragslaufzeit vorzuhalten. Sind die gelieferten Daten erkennbar ungeeignet oder beschädigt, wird unverzüglich Ersatz angefordert. Bei verspäteter Anlieferung, nachträglicher Änderung oder fernmündlich übermittelten Korrekturen besteht keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung des Eintrags. Das gilt auch, wenn sich Mängel an der Vorlage erst bei der Veröffentlichung zeigen. Als Mediaagentur haftet die TERRITORY nicht für die rechtli...
Beauftragung Dritter. Die Eurex Repo darf mit der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben Dritte ganz oder teilweise beauftragen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält. Macht sie davon Gebrauch, so beschränkt sich ihre Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten Dritten. Die Eurex Repo wird jedoch etwa bestehende Ansprüche gegen den von ihr beauftragten Dritten auf Verlangen des Teilnehmers oder Brokers an diesen abtreten.
Beauftragung Dritter. Wir dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auch durch geeignete Dritte ausüben lassen, ohne dass wir hierdurch aus unserer Verantwortung entlassen würden. Unter diesen Voraussetzungen stimmt der Kunde einer solchen Vertragsübernahme schon jetzt zu.
Beauftragung Dritter. PFALZWERKE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Beauftragung Dritter. KS ist berechtigt, sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Dritter zu bedienen.
Beauftragung Dritter. 5.1 Concardis ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu beauftragen, ohne den Vertragspartner benachrichtigen zu müssen.
5.2 Eine Weitergabe vereinbarter Leistungen oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte durch den Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Concardis erfolgen, wobei als Dritte in diesem Sinne auch verbundene Unternehmen des Vertragspartners gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz gelten. Bei Bonitätsabfragen sind Weitergaben i. d. R. durch Gesetz und durch die Rechte der Dateninhaber/Auskunfteien ausgeschlossen.
Beauftragung Dritter. 4.1. Whitebox ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
4.2. Whitebox wird Subunternehmer sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Diese können jederzeit, ohne gesonderte Mitteilung durch weitere Subunternehmer ersetzt werden.
4.3. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Whitebox zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragen, die auch Whitebox anbietet.