Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, 4.1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten; 4.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokostenrechnung dem Versicherer einzureichen; bei Stornierung eines Objektes eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objektes; 4.3. eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Er- krankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit oder den Bruch von Prothesen durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie; 4.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitsgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen; 4.6. bei einem Arbeitsplatzwechsel die Bestätigung des neuen Arbeitgebers vorzulegen; 4.7. bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.8. bei Wiederholungsprüfungen eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Prüfung in Folge Nichtbestehens seitens der Schule oder der Universität vorzulegen; 4.9. bei Kurzarbeit eine Bestätigung des Arbeitgebers und der Agentur für Arbeit über den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit und über das Ausmaß der Verminderung des Ver- gütungsanspruchs vorzulegen. 4.10. zum Nachweis des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft eine Kopie der Vorder- und Rückseite beider Personalausweise oder eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes einzureichen. 4.11. bei gerichtlicher Ladung die Vorlage derselben sowie den Nachweis, dass ein Verschieben nicht möglich war; 4.12. Scheidungsklagen bzw. Scheidungsantrag vorzulegen; 4.13. zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Ver- langen des Versicherers: 4.14.1. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers da- rüber zuzustimmen; 4.14.2. der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt notwendige Untersuchung zu ge- statten;
Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. (Ergänzung zu den in Ziffer 8 Teil A aufgeführten Allgemeinen Ob- liegenheiten) 2.1 Nach Eintritt des Schadenfalles haben Sie bzw. die versicherte Person: a) uns den Schaden innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. b) sich mit uns darüber abzustimmen, ob und welche Leistung wir erbringen und eventuelle Weisungen unsererseits zu be- folgen. c) uns bei der Geltendmachung unserer Ansprüche gegen Dritte, die aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangen sind, zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. 2.2 Wurden Ihnen bzw. der versicherten Person auf Grund unserer Leistung Kosten erspart, die Sie bzw. die versicherte Person ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir un- sere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 2.3 Verletzen Sie bzw. die versicherte Person eine der genannten Ob- liegenheiten in Teil A bzw. Teil C, treten die genannten Rechts- folgen der Ziffer 8.2 Teil A ein.