Common use of Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern Clause in Contracts

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) (Rückführung der städtischen Infra- struktur) eingesetzten Mittel anrechnen. Das Landesprogramm führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: www.bmwsb.bund.de, www.investitionspakt-integration.de, www.investitionspakt-integration.de

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffern 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) 3 (Rückführung der städtischen Infra- strukturInfrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen. Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen Gesamt- maßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von WohnungenWohnun- gen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich ein- schließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.staedtebaufoerderung.info, www.wibank.de