Common use of Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern Clause in Contracts

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) (Rückführung der städtischen Infra- struktur) eingesetzten Mittel anrechnen. Das Landesprogramm führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden. (2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für: - Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, - Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), - Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorste- hender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus von denkmalgeschützten Ge- bäuden gilt Artikel 2 Absatz 5. Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte: Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nach- gewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35,- Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonde- ren Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfal- len; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht über- schreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35,- Euro je Quadrat- meter nicht überschreiten. (3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für: - die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten); - den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung. (4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfä- higkeit zu sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 2 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können Die dort ausgewiesenen zusätzlichen Bundesmittel setzen die Länder mindestens zur Hälfte für die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) (Rückführung der städtischen Infra- struktur) eingesetzten Mittel anrechnenInfrastruktur ein, im Übrigen für Maßnahmen der Auf- wertung. Das Landesprogramm für den Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen Gesamt- maßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von WohnungenWohnun- gen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten Sicherungsmaßnahmen an vor 1949 errichteten Gebäuden eingesetzt werden. (2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für: - Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, - Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), - Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorste- hender Vor- stehender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen Rückbaumaßnah- men insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium des Innernfür Verkehr, für Bau und Heimat Stadtentwicklung dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus Nicht förderfähig ist der Rückbau von denkmalgeschützten Ge- bäuden gilt Artikel 2 Absatz 5Gebäuden. Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte: Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nach- gewiesenen KostenWohnfläche, den das Land auch als Pauschalbetrag festlegen kann. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35,- 25,- Euro je QuadratmeterQuadratmeter bei Gebäuden mit weniger als 7 Geschossen und mit bis zu 30,- Euro je Quadratmeter bei Gebäuden ab 7 Geschossen. Ein höherer Anteil des Bundes Eine höhere Förderung ist zulässig, wenn auf Grund der besonde- ren besonderen Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfal- len; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht über- schreitenanfallen. Der Anteil des Bundes darf jedoch die vorge- nannten Durchschnittswerte sowie bei Förderung in Höhe der nachgewiesenen Kosten (spitzer Abrechnung) den durchschnittlichen Betrag von 35,- 30,- Euro je Quadrat- meter Quadratmeter nicht überschreitenüberschrei- ten. (3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für: - die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten); - den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung. (4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfä- higkeit Funktions- fähigkeit zu sichern. (4) Förderfähig ist die Sicherung von vor 1949 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) und anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffern 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) 3 (Rückführung der städtischen Infra- strukturInfrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen. Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen Gesamt- maßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von WohnungenWohnun- gen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich ein- schließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden. (2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für: - Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, - Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), - Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorste- hender Vor- stehender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen Rückbaumaßnah- men insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium des Innernfür Verkehr, für Bau und Heimat Stadtentwicklung dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus Nicht förderfähig ist der Rückbau von denkmalgeschützten Ge- bäuden gilt Artikel 2 Absatz 5Gebäuden. Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte: Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nach- gewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35,- Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonde- ren besonderen Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfal- lenRückbaukos- ten anfallen; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht über- schreitenüberschreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35,- Euro je Quadrat- meter Quadratmeter nicht überschreiten. (3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für: - die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten); - den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung. (4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfä- higkeit Funktions- fähigkeit zu sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern. (1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens 60 v.H. die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffern 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Ge- meinden zur Sanierung und Sicherung) und Buchstabe c) 3 (Rückführung der städtischen Infra- strukturInfrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen. Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen Gesamt- maßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von WohnungenWohnun- gen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich ein- schließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden. (2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für: - Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, - Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), - Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorste- hender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium des Innernfür Umwelt, für Naturschutz, Bau und Heimat Reaktorsicherheit dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus von denkmalgeschützten Ge- bäuden denk- malgeschützten Gebäuden gilt Artikel 2 Absatz 5. Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte: Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nach- gewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35,- Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonde- ren beson- deren Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfal- lenanfallen; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht über- schreitenüberschreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35,- Euro je Quadrat- meter Quadratmeter nicht überschreiten. (3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für: - die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten); - den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung. (4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfä- higkeit zu sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016