Besonderer Regelungsinhalt für die Wertpapiervermittlung Musterklauseln

Besonderer Regelungsinhalt für die Wertpapiervermittlung. Sofern die Tätigkeit der Wertpapiervermittlung ausgeübt wird, ist in den AGB das Haftungsdach mit vollem Firmenwortlaut zu nennen, sowie, dass die Wertpapiervermittlung im Namen und auf Rechnung des Haftungsdaches erfolgt. • Sollten für verschiednen Produnkte unterschiedliche Unternehmen als Haftungsdach vorhanden sein, so sind diese mit dem jeweiligen Haftungsdach nachweislich den Kunden bekannt zu geben. • In die AGB ist aufzunehmen, dass für jeden Kunden vor einem Vertragsabschluss, unabhängig ob es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, ein Anlegerprofil anzufertigen ist.