Besonderes Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe § 6 Pkt. 1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1. Versichert sind - abweichend von § 3 Pkt. 1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Um- weltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Drit- ter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs- schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung
Besonderes Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines UmweltrisikoUm- weltrisiko) siehe § 6 Pkt. 1A1-6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
1. A2-1 Versichert sind - – abweichend von § 3 Pkt. 1 - A1-3.1 – den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer betreffende öffentlich- öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versiche- rungsvertrags – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig unfall- artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Um- weltschäden Umweltschäden durch LagerungLa- gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Drit- ter Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden Um- weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt er- kannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umweltschä- den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- stückenGrundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
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