Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Risiko A2- 1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko A2-2).
Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwir- kung (Umwelthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko).
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflichtversicherung, A2- 1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadensversicherung, A2-2). Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1 entsteht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch Stof- fe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen ver- ursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach A2-2 ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz.
Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt- einwirkung. Versicherungsschutz für das Umweltrisiko be- steht über die im Abschnitt A2 geregelte Um- welthaftpflicht- (siehe A2-1) und Umweltscha- dens-Basisversicherung (siehe A2-2) in dem dort beschriebenen Umfang. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Er- zeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leis- tung oder nach Abschluss der Arbeiten entste- hen (Produkthaftpflicht). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her- stellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung oder Wartung von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei- ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); – Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); – Anlagen, die nach dem Umweltschutz die- nenden Bestimmungen einer Genehmi- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
b) Ansprüche, die gegen Sie wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche An- sprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Um- weltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiko. Bei dem Erwerb von Liegenschaften sind die Projektgesellschaften der Emittentin dem Risiko ausge- setzt, Liegenschaften mit Altlasten oder anderen Umweltverunreinigungen erworben zu haben und deswegen von Behörden, Erwerbern oder Dritten in Anspruch genommen zu werden; diese Inan- spruchnahme kann mit der Entstehung hoher Kosten verbunden sein, die sich, u.a., auf die Rentabili- tät eines Verkaufs einer Immobilien oder einer Projektgesellschaft auswirken kann. Dies kann in der Folge einen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Eyemaxx Real Esta- te Group haben und die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen, ihren Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen nachzukommen. Das Geschäftsmodell der Emittentin basiert schwerpunktmäßig auf der Projektentwicklung. Sollte sich die Geschäftstätigkeit der Emittentin dahingehend entwickeln, dass die Projektentwicklung als operati- ve Tätigkeit nicht mehr den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, besteht das Risiko, dass die BaFin die Emittentin als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des KAGB einstuft. In diesem Fall müsste die Emittentin als Investmentvermögen entweder durch eine externe Kapitalverwaltungsge- sellschaft oder intern verwaltet werden. Bei einer solchen Verwaltung wären umfassende organisatori- sche und geschäftspolitische Änderungen bei der Emittentin erforderlich, was wiederum zeit- und kos- tenintensiv wäre. Es besteht das Risiko, dass aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die die Einordnung als Investmentvermögen auslösen würde, die Emittentin ihre Geschäftstätigkeit unterbrechen oder ganz einstellen muss und die Kosten für die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Rendite bis hin zu einem Totalverlust des investierten Vermögens reduzieren würde.
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltscha- densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- bensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver- sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ▪ die schadenverursachenden Emissionen plötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ▪ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Umweltrisiko. Falls besonders vereinbart, ist das allgemeine Umweltrisiko (Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells) und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko (Ziff. 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells) im Rahmen der Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basis-Versicherung) mitversichert.
Umweltrisiko. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 10 A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung 12 Inhaltsübersicht Seite Teil B Allgemeiner Teil Ihre Obliegenheiten B-1 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 17 B-2 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? 17 B-3 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten 17 B-4 Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung von Obliegenheiten 18 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/ Dauer und Ende des Vertrages/ B-5 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Wann beginnt und endet der Vertrag? 18 Der Versicherungsbeitrag B-6 Was müssen Sie bei der Beitrags- zahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 18 B-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19 B-8 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 19 Weitere Bestimmungen B-9 Wann darf ein Freistellungsanspruch abgetreten werden? 19 B-10 Mehrfachversicherung 19 B-11 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 19 B-12 Bedingungsänderung 19 B-13 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 20 B-14 Künftige Bedingungsverbesserungen 20 B-15 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 20 B-16 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" emp- fohlenen Mindestleistungsstandards 20 B-17 Welches Gericht ist zuständig? 20 B-18 Welches Recht findet Anwendung? 20 B-19 Versicherungsjahr 20 B-20 Sanktions-/Embargoklausel 20 B-21 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 20 . Teil A Bauherren-Haftpflichtversicherung Teil A – Abschnitt A1