Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Risiko A2- 1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko A2-2).
Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwir- kung (Umwelthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko).
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Risiko, A2-1) sowie Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (Umweltschadens-Risiko, A2-2). Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1 entsteht durch Um- welteinwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach A2-2 ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz.
Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmi- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen be- stimmt sind.
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- renden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstan- denen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiko. Bei dem Erwerb von Liegenschaften sind die Projektgesellschaften der Emittentin dem Risiko ausge- setzt, Liegenschaften mit Altlasten oder anderen Umweltverunreinigungen erworben zu haben und deswegen von Behörden, Erwerbern oder Dritten in Anspruch genommen zu werden; diese Inan- spruchnahme kann mit der Entstehung hoher Kosten verbunden sein, die sich, u.a., auf die Rentabili- tät eines Verkaufs einer Immobilien oder einer Projektgesellschaft auswirken kann. Dies kann in der Folge einen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Eyemaxx Real Esta- te Group haben und die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen, ihren Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen nachzukommen. Das Geschäftsmodell der Emittentin basiert schwerpunktmäßig auf der Projektentwicklung. Sollte sich die Geschäftstätigkeit der Emittentin dahingehend entwickeln, dass die Projektentwicklung als operati- ve Tätigkeit nicht mehr den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, besteht das Risiko, dass die BaFin die Emittentin als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des KAGB einstuft. In diesem Fall müsste die Emittentin als Investmentvermögen entweder durch eine externe Kapitalverwaltungsge- sellschaft oder intern verwaltet werden. Bei einer solchen Verwaltung wären umfassende organisatori- sche und geschäftspolitische Änderungen bei der Emittentin erforderlich, was wiederum zeit- und kos- tenintensiv wäre. Es besteht das Risiko, dass aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die die Einordnung als Investmentvermögen auslösen würde, die Emittentin ihre Geschäftstätigkeit unterbrechen oder ganz einstellen muss und die Kosten für die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Rendite bis hin zu einem Totalverlust des investierten Vermögens reduzieren würde.
Umweltrisiko. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltscha- densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- bensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver- sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ▪ die schadenverursachenden Emissionen plötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ▪ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umweltein- wirkung. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-1 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).
(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh- mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen gel- tend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Drit- ten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-2 (Umweltscha- dens-Basisversicherung). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiko. Falls besonders vereinbart, ist das allgemeine Umweltrisiko (Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells) und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko (Ziff. 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells) im Rahmen der Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basis-Versicherung) mitversichert.