Common use of BESONDERHEITEN BEI DER KUNDENSPEZIFISCHEN ANPASSUNG VON SOFTWARE Clause in Contracts

BESONDERHEITEN BEI DER KUNDENSPEZIFISCHEN ANPASSUNG VON SOFTWARE. 2.1. MOVEC ist berechtigt, vom Kunden alle für die Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten zu verlangen. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten, insbesondere für Abnahmetests, in maschinenlesbarer Form. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist im Angebot oder Bestellformular festzulegen. Soweit im Angebot oder Bestellformular nichts Besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen. 2.2. Wird MOVEC auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes (oder Teilen hiervon) beauftragt, so wird es mit der Freigabe durch den Kunden verbindlich. Der Kunde gibt das Pflichtenheft oder die von MOVEC erstellten Teile unverzüglich nach Vorlage 2.3. Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart ist, hat der Kunde alle MOVEC übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich zu verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teil-Projektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen zu erteilen bzw. herbeizuführen haben. 2.4. Fristen für die Lieferung der kundenspezifischen Anpassungen und für die sonstigen von MOVEC zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot oder Bestellformular und sind als Projektfertigstellungstermin zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch MOVEC dessen Freigabe vom Kunden erst nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder, wenn sonstige zur Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen erforderliche Unterlagen aus von MOVEC nicht zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Termin vorliegen. Dasselbe gilt, wenn MOVEC durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von MOVEC nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen oder der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Kunden zu erbringen sind; ferner Höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien und Pandemien oder ähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung etc. 2.5. Bei Abnahme der kundenspezifischen Anpassungen sind folgende drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag, Lizenz Und Pflegevertrag

BESONDERHEITEN BEI DER KUNDENSPEZIFISCHEN ANPASSUNG VON SOFTWARE. 2.1. MOVEC ist berechtigt, vom Kunden alle für die Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten zu verlangen. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten, insbesondere für Abnahmetests, in maschinenlesbarer Form. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist regelmäßig im Angebot oder Bestellformular festzulegen. Soweit im Angebot oder Bestellformular nichts Besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen. 2.2. Wird MOVEC auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes (oder Teilen hiervon) beauftragt, so wird es mit der Freigabe durch den Kunden verbindlich. Der Kunde gibt das Pflichtenheft oder die von MOVEC erstellten Teile unverzüglich nach VorlageFreigabe 2.3. Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart ist, hat der Kunde alle MOVEC übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich zu verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teil-Projektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen zu erteilen bzw. herbeizuführen haben. 2.4. Fristen für die Lieferung der kundenspezifischen Anpassungen und für die sonstigen von MOVEC zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot oder Bestellformular und sind als Projektfertigstellungstermin zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch MOVEC dessen Freigabe vom Kunden erst nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder, wenn sonstige zur Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen erforderliche Unterlagen aus von MOVEC nicht zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Termin vorliegen. Dasselbe gilt, wenn MOVEC durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von MOVEC nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen oder der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Kunden zu erbringen sind; ferner Höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien und Pandemien oder ähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung etc. 2.5. Bei Abnahme der kundenspezifischen Anpassungen sind folgende drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag

BESONDERHEITEN BEI DER KUNDENSPEZIFISCHEN ANPASSUNG VON SOFTWARE. 2.1. MOVEC ist berechtigt, vom Kunden alle für die Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten zu verlangen. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten, insbesondere für Abnahmetests, in maschinenlesbarer Form. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist regelmässig im Angebot oder Bestellformular festzulegen. Soweit im Angebot oder Bestellformular nichts Besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen. 2.2. Wird MOVEC auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes (oder Teilen hiervon) beauftragt, so wird es mit der Freigabe durch den Kunden verbindlich. Der Kunde gibt das Pflichtenheft oder die von MOVEC erstellten Teile unverzüglich nach VorlageVorlage durch MOVEC frei oder lehnt die Freigabe unter Angabe von Gründen ab. Änderungen des zunächst vorgelegten Pflichtenheftes werden durch MOVEC nach erneuter Beauftragung durch den Kunden in Form von Dienstleistungen erbracht. Soweit der Kunde binnen 10 Werktagen nach Vorlage des Pflichtenheftes durch MOVEC keine Erklärung abgibt, wird das vorgelegte Pflichtenheft verbindlich. 2.3. Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart ist, hat der Kunde alle MOVEC übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich zu verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teil-Projektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen zu erteilen bzw. herbeizuführen haben. 2.4. Fristen für die Lieferung der kundenspezifischen Anpassungen und für die sonstigen von MOVEC zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot oder Bestellformular und sind als Projektfertigstellungstermin zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch MOVEC dessen Freigabe vom Kunden erst nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder, wenn sonstige zur Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen erforderliche Unterlagen aus von MOVEC nicht zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Termin vorliegen. Dasselbe gilt, wenn MOVEC durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen ordnungsgemässen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von MOVEC nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen oder der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Kunden zu erbringen sind; ferner Höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien und Pandemien oder ähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung etc. 2.5. Bei Abnahme der kundenspezifischen Anpassungen sind folgende drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag