Besteuerung der Zielfonds. Zielfonds in Gestalt von Personengesellschaften sind in ihrem Sitzstaat regelmäßig steuerlich transparent und unterliegen daher oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen in ihrem Sitzstaat häufig keiner Ertragsbesteuerung. Auch sie sollten nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft durch die Beteiligung an den Portfoliounternehmen keine Betriebsstätten in den Sitzstaaten der Portfoliounternehmen begründen. Eine beschränkte Steuer- pflicht der Zielfonds sollte daher lediglich dann in Betracht kom- men, wenn der Sitzstaat des Portfoliounternehmens die Ziel- fonds als intransparent behandelt und zugleich Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus den Portfoliounternehmen erzielt werden. Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteu- ergesetzes sind häufig ebenfalls aufgrund besonderer Steuerbe- freiungen von einer Ertragsbesteuerung in ihrem Sitzstaat ausge- nommen.
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Besteuerung der Zielfonds. Zielfonds in Gestalt von Personengesellschaften sind in ihrem Sitzstaat Sitz- staat regelmäßig steuerlich transparent und unterliegen daher daher, oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen, in ihrem Sitzstaat häufig keiner Ertragsbesteuerung. Auch sie sollten nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft durch die Beteiligung an den Portfoliounternehmen Port- foliounternehmen keine Betriebsstätten in den Sitzstaaten der Portfoliounternehmen begründen. Eine beschränkte Steuer- pflicht Steuerpflicht der Zielfonds sollte daher lediglich dann in Betracht kom- menkommen, wenn der Sitzstaat des Portfoliounternehmens die Ziel- fonds Zielfonds als intransparent behandelt und zugleich Dividenden oder Veräußerungsgewinne Veräuße- rungsgewinne aus den Portfoliounternehmen erzielt werden. Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteu- ergesetzes der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind häufig ebenfalls aufgrund besonderer Steuerbe- freiungen Steuerbefreiungen von einer Ertragsbesteuerung in ihrem Sitzstaat ausge- nommenausgenommen.
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Besteuerung der Zielfonds. Zielfonds in Gestalt von Personengesellschaften sind in ihrem Sitzstaat regelmäßig steuerlich transparent und unterliegen daher oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen in ihrem Sitzstaat häufig keiner Ertragsbesteuerung. Auch sie sollten nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft durch die Beteiligung an den Portfoliounternehmen keine Betriebsstätten in den Sitzstaaten der Portfoliounternehmen begründen. Eine beschränkte Steuer- pflicht der Zielfonds sollte daher lediglich dann in Betracht kom- men, wenn der Sitzstaat des Portfoliounternehmens die Ziel- fonds als intransparent behandelt und zugleich Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus den Portfoliounternehmen erzielt werden. Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteu- Investmentsteu ergesetzes sind häufig ebenfalls aufgrund besonderer Steuerbe- Steuerbe freiungen von einer Ertragsbesteuerung in ihrem Sitzstaat ausge- ausge nommen.
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Besteuerung der Zielfonds. Zielfonds in Gestalt von Personengesellschaften sind in ihrem Sitzstaat regelmäßig steuerlich transparent und unterliegen daher daher, oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen, in ihrem Sitzstaat häufig keiner Ertragsbesteuerung. Auch sie sollten nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft durch die Beteiligung an den Portfoliounternehmen keine Betriebsstätten in den Sitzstaaten der Portfoliounternehmen begründen. Eine beschränkte Steuer- Steuer pflicht der Zielfonds sollte daher lediglich dann in Betracht kom- kom men, wenn der Sitzstaat des Portfoliounternehmens die Ziel- fonds Zielfonds als intransparent behandelt und zugleich Dividenden oder Veräußerungsgewinne Veräu ßerungsgewinne aus den Portfoliounternehmen erzielt werden. Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteu- ergesetzes der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind häufig ebenfalls aufgrund besonderer Steuerbe- freiungen Steuerbefreiungen von einer Ertragsbesteuerung in ihrem Sitzstaat ausge- nommenausgenommen.
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Besteuerung der Zielfonds. Die Zielfonds in Gestalt von Personengesellschaften sind in ihrem Sitzstaat regelmäßig steuerlich transparent und unterliegen unter- liegen daher oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen in ihrem Sitzstaat häufig keiner Ertragsbesteuerung. Auch sollten sie sollten nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft durch die Beteiligung an den Portfoliounternehmen keine Betriebsstätten in den Sitzstaaten der Portfoliounternehmen begründen. Eine beschränkte Steuer- pflicht Steuerpflicht der Zielfonds sollte daher lediglich dann in Betracht kom- menkommen, wenn der Sitzstaat des Portfoliounternehmens die Ziel- fonds Zielfonds als intransparent intrans- parent behandelt und zugleich Dividenden oder Veräußerungsgewinne Veräuße- rungsgewinne aus den Portfoliounternehmen erzielt werden. Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteu- ergesetzes der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind häufig ebenfalls aufgrund besonderer Steuerbe- freiungen Steuerbefreiungen von einer Ertragsbesteuerung in ihrem Sitzstaat ausge- nommen.
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