Bestimmungen und Verfahren für die Einfuhr Musterklauseln

Bestimmungen und Verfahren für die Einfuhr. 1. Die allgemeinen Einfuhrbestimmungen einer Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei; die Möglichkeit der Einfuhrvertragspartei, im Einklang mit den Kriterien des Artikels 6.9 (Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen) Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen zu ergreifen, bleibt davon unberührt.