Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: assets.new.siemens.com
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 17.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- Zoll − und Außenwirtschaftsrechts („AußenwirtschaftsrechtAußen− wirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-Aus−, Ein- Ein− und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - − alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - − die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Code und − Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: ubh-group.net
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 1. Der Auftragnehmer Verkäufer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („“Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer Verkäufer hat dem Besteller uns spätestens zwei Wochen nach rechtsverbindlicher Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich in Textform mitzuteilen, die der Besteller wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigtbenötigen, insbesondere: - – alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - – die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Code und – Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: www.ava-alms.com
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 16.1. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigtbenötigen, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: www.uraca.de
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 19.1. Der Auftragnehmer Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“") zu erfüllen. Der Auftragnehmer Lieferant hat dem Besteller IMO spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller IMO zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); , - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von IMO gefordert, Lieferantenerklärungen gemäß Verordnung (EG) 1207/2001 zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: www.imo.de
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung Wareneintei- lung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Code und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: www.hspkoeln.de
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AußenwirtschaftsrechtAußenwirtschafts- recht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei 2 (zwei) Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung Ein- haltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigtbe- nötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Con- trol Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen euro- päischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: www.flender.com
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 16.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller Activoris spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller Activoris zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - — alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - — die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Code und — Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von Activoris gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
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Samples: activoris.com