Common use of Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten Clause in Contracts

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- recht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens 2 (zwei) Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Ein- haltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: www.flender.com

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- rechtAußenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und Code; - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: assets.new.siemens.com

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 17.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- Zoll − und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- rechtAußen− wirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-Aus−, Ein- Ein− und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: ubh-group.net

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 16.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- rechtAußenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller Activoris spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller Activoris zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von Activoris gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: activoris.com

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- rechtAußenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung Wareneintei- lung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: www.hspkoeln.de

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 19.1. Der Auftragnehmer Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- recht“Außenwirtschaftsrecht") zu erfüllen. Der Auftragnehmer Lieferant hat dem Besteller IMO spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller IMO zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); , - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von IMO gefordert, Lieferantenerklärungen gemäß Verordnung (EG) 1207/2001 zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: www.imo.de

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 16.1. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschafts- recht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller uns spätestens 2 (zwei) zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller wir zur Ein- haltung Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr be- nötigtbenötigen, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Con- trol Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei euro- päischen europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

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Samples: www.uraca.de