Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spä- testens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Be- steller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
Appears in 3 contracts
Samples: siemens-digital-logistics.com, www.aitgmbh.de, www.siemens-logistics.com
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spä- testens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Be- steller Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
Appears in 2 contracts
Samples: www.evosoft.com, assets.new.siemens.com
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 16.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrechtAußenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spä- testens spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Be- steller Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:.
Appears in 1 contract
Samples: www.hartmannvonsiebenthal.de