Common use of Beweislast und Beweismaß Clause in Contracts

Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dem NADC bei dem*der Athleten*in oder der anderen Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 in der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1), jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer als 100%). Das Beweismaß für den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1).]

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Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht Schieds- gericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen be- rücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen ver- nünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dem NADC bei dem*der Athleten*in oder der anderen ande- ren Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 in der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens Fehl- verhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Best- immungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1), jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer als 100%). Das Beweismaß für den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person Per- son zu führenden entlastenden Gegenbeweis i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1).]

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Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO Deutschen Sportschiedsgericht überzeugend nachweisen darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dieser Anti-Doping-Bestimmungen bei dem NADC bei dem*der Athleten*in Athleten oder der anderen Person, dem*der dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 Beweismaß in der leicht überwiegenden gleich hohen Wahrscheinlichkeit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA Organisation gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1Kommentar: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die Anti-Doping-Organisation gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher sein muss als die leicht überwiegende bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1%), jedoch geringer als ein der Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer kleiner als 100%). Das Beweismaß für Für einen den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zu führenden Athleten entlastenden Gegenbeweis i. S. d. i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügt jedoch die leicht überwiegende gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1%).]

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Samples: www.hkbv-ev.de

Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter bestimm- ter Tatsachen oder Umstände gemäß dem NADC bei dem*der Athleten*in oder der anderen Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen vorgewor- fen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 in der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens Fehl- verhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestimmun- gen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1), jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel Zwei- fel ausschließt (geringer als 100%). Das Beweismaß für den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1).]

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Samples: bvdk.de

Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen AntiAnti- Doping-Doping- Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber gegen- über dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß Be- weismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende WahrscheinlichkeitWahrscheinlich- keit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter be- stimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dem NADC bei dem*der Athleten*in oder der anderen Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestimmun- gen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet unbe- schadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 in der leicht überwiegenden WahrscheinlichkeitWahrscheinlich- keit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1), jedoch geringer ge- ringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer ge- ringer als 100%). Das Beweismaß für den von dem*der Athleten*in oder einer anderen ande- ren Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1).]

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Samples: www.alpenverein.de

Beweislast und Beweismaß. Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Doping-Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO Deutschen Sportschiedsgericht überzeugend nachweisen darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließtaus- schließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dieser Anti-Doping-Bestimmungen bei dem NADC bei dem*der Athleten*in Athleten oder der anderen Person, dem*der dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 Beweismaß in der leicht überwiegenden gleich hohen Wahrscheinlichkeit. [Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA Organisation gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird.] [NADA-Kommentar zu Art. 3.1Kommentar: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen: Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die Anti- Doping-Organisation gegenüber dem Disziplinarorgan überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher sein muss als die leicht überwiegende bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1%), jedoch geringer als ein der Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer kleiner als 100%). Das Beweismaß für Für einen den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zu führenden Athleten entlastenden Gegenbeweis i. S. d. i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügt jedoch die leicht überwiegende gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1%).]

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Samples: www.revgruga.de