Beziehungsarbeit nach bindungstheoretischen Grundlagen Musterklauseln

Beziehungsarbeit nach bindungstheoretischen Grundlagen. Unser Ziel ist es, über die bewusst intensiv gestalteten Kontakte zwischen Pädagogin- nen und Pädagogen und Kindern/Jugendlichen die Befähigung zur Integration in das soziale Umfeld möglichst rasch zu erreichen. Hier ist es von Bedeutung, dass wir vertrauensvolle Situationen schaffen, damit eine Erzieher-Kind/Jugendlichen-Beziehung zustande kommt. Ein zentraler Faktor und notwendige Voraussetzung für die Entwicklung einer eigen- ständigen Persönlichkeit ist eine sichere Bindung. Ein Kind macht nämlich nichts für sich, sondern für den Erwachsenen, um ihn nicht zu verlieren. Das Team der Wohngruppe Xxxxx möchte Wege aufzeigen, wie man mit „bindungsge- störten“ Kindern und Jugendlichen systematisch Beziehung aufbauen kann. Darüber hinaus erarbeiten wir Strategien, mit denen man die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes soweit fördern kann, dass es weder Aggressionen einsetzen muss, um etwas zu erreichen, noch sich selbst oder andere zu verletzen. Daher ist unser Alltag geprägt durch die Herstellung und Sicherung einer stabilen, freundlichen und sicheren Umge- bung, in der die Betroffenen vertrauensvolle und stabile Beziehungen aufbauen und sich möglichst „ungestört“ entwickeln können. Für diesen Entwicklungsprozess bieten wir: • verbindliche Rahmenbedingungen und klare Strukturierung der Gruppenabläufe z. B. feste Zeiten für Mahlzeiten, „Zelebrieren von Ritualen“, Einzel- und Gruppenge- spräche, einmal wöchentlich Gruppenabend, Freizeitgestaltung, usw., • pädagogische Einzelzuwendung mit dem Ziel einer „gesunden“ Persönlichkeitsent- wicklung • Begleitung ins häusliche Umfeld • Elternarbeit2 • externe therapeutische Begleitung und enger Austausch mit den zuständigen Thera- peuten2 • nach Bedarf nur als Zusatzleistung Schulbegleitung (z. B. bei Schulverweigerung) und gemeinsame „Erziehungsplanung“ mit den einzelnen Schulen2 Sind diese neuen Erfahrungen für die Betroffenen kontinuierlich und wiederholbar, gekennzeichnet von Feinfühligkeit, Dialog und Humor sowie wertschätzender Wahr- nehmung der Beziehungssignale, und geben feinfühlige, respektvolle und professio- nelle Nähe den gesuchten Schutz und Halt, so kann sich das bindungsgestörte Verhal- ten der Betroffenen verändern und daraus eine förderliche Beziehungsarbeit resultie- ren. Die Bewohner*innen bekommen jeweils eine feste Bezugsbetreuerin / einen festen Bezugsbetreuer, die/der sie in ihren individuellen Belangen unterstützt und ihnen zur Seite steht. Partizipation und Eigenverantwortung spielen im K...

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.