Codebeispiele Musterklauseln

Codebeispiele. „Codebeispiele“ bezeichnet den Quellcode von Beispielanwendungen, die ABBYY-Software verwenden und von ABBYY zur Verfügung gestellt werden können. Sie können die Codebeispiele in Ihre Softwarelösung aufnehmen, aber alle Codebeispiele sind das alleinige und ausschließliche Eigentum von ABBYY. Das Eigentum an Änderungen an den Codebeispielen verbleibt bei der Partei, die diese Änderungen vornimmt. Wenn Sie jedoch Änderungen an den Codebeispielen offenlegen, indem Sie sie an den ABBYY Support- und Wartungsservice senden oder auf andere Weise, gewähren Sie hiermit eine unwiderrufliche, nicht ausschließliche, unbefristete, übertragbare, gebührenfreie Lizenz zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf, zum Angebot zum Verkauf, Import, Export, zur Lizenzierung, Unterlizenzierung und zur Abtretung Ihrer Lizenz für Ihre Änderungen an den Codebeispielen, ohne dass Ihnen eine Vergütung zusteht. Sie versichern und garantieren, dass die oben genannten Rechte, die ABBYY gewährt werden, frei von Rechten oder Belastungen Dritter sind und dass Sie alle erforderlichen Rechte zur Gewährung solcher Rechte an ABBYY erhalten haben und dass Sie gegebenenfalls alle erforderlichen Vergütungen an die Verfasser solcher Änderungen gezahlt haben. Wenn Sie ABBYY die Lizenz für die Änderungen der Codebeispiele nicht gewähren möchten, dürfen Sie ABBYY den Quellcode dieser Änderungen nicht offenlegen.

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).