Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, so- fern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1 ) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Abs. 2) hat die Ikano Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß "Preis- und Leistungsverzeichnis" zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Ikano Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Ikano Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Ikano Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgteilt, hat die Ikano Bank ihre Verpflichtungen aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Ikano Bank. Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Ikano Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungs-betrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Ikano Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Ikano Bank. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Ikano Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Ikano Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. Der Kunde kann über den Abs. 1 hinaus von der Ikano Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Ikano Bank fordern, dass die Ikano Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Zahlung...
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung ii. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Abschnitt I., Nr. 3., lit. b.) hat die Raisin Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Raisin Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Raisin Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Raisin Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Raisin Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Raisin Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Abs. 2) hat die Ikano Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Stand: 02.05.2016 Ikano Bank AB (publ), Zweigniederlassung Deutschland, Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, Telefon 00000 000 0, Fax 00000 000 000, E-Mail xxxxxxx@xxxxx.xx, Amtsgericht Wiesbaden, HRB 28399; Eingetragener Sitz der Ikano Bank AB (publ): Älmhult, Schweden, Schwedisches Gesellschaftsregister (Bolagsverket) 516406-0922; Mitglieder des Vorstands (Styrelse): Xxxx Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxx van Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx; Vorstandsvorsitzender (Styrelseordförande): Xxxx Xxxxxxxxx; Geschäftsführer (Verkställande Direktör): Xxxxxx Xxxxxxxx
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. ———————————————————— 5 Z.B. US-Dollar.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Abschnitt 1.3 Absatz 1) hat SweepBank gegenüber dem/der Kunden/in keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. SweepBank ist verpflichtet, dem/der Kunden/in den Überweisungsbetrag zu erstatten und, falls der Betrag einem Konto der/des Kundin/en belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung muss spätestens bis zum Ende des Geschäftstages erfüllt werden, der auf den Tag folgt, an dem SweepBank über die nicht autorisierte Überweisung informiert wurde oder SweepBank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat SweepBank berechtigte Gründe für den Verdacht auf ein betrügerisches Verhalten der/des Kundin/en einer zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, hat SweepBank ihre Verpflichtung nach Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.