Kurzarbeit. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der ArbeitgeberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:
Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurzarbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn
1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden,
2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen
3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.
Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..
Kurzarbeit. 1 Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen und auch keine Über- stunden geleistet werden.
2 Der Betrieb fördert, bei Bedarf mit Unterstützung der Sozi- alpartner, die Einführung von Aus- und Weiterbildungsmass- nahmen.
Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.
b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit innerhalb vier aufeinander folgender Arbeitswochen von ...... Arbeitsstunden Minuten, wird um ...... Stunden Minuten auf ...... Stunden Minuten herabgesetzt. Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufeinander folgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, andererseits müssen innerhalb von vier aufeinander folgenden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) ausfallen.
Kurzarbeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann nur einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herabgesetzt werden; in Betrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern ist das Einver- nehmen zwischen den Arbeitnehmern und der Betriebsleitung erforderlich. Eine derartige Ver- einbarung bedarf der Zustimmung der Kollektivvertragspartner, sofern Beihilfen nach dem AMFG beantragt werden.
Kurzarbeit. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der ArbeitgeberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b/37c AMSG zu ermög- lichen, einigen sich die Vertragspartner über die Einführung und Einhaltung fol- gender Maßnahmen:
Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einverneh- men mit dem jeweiligen Betriebsrat und der/den zu- ständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der/den zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen. Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung
b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird in- nerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von .................... (im Regelfall bis zu 13) Wochen von ...... Arbeitsstunden Minuten um ...... Stunden Minuten auf ...... Stunden Minuten herabgesetzt. Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeit- raumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unter- – 32 – schiedlich festgesetzt werden. Eine Hinaufsetzung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Bei Fehlen eines Be- triebsrates ist das Einvernehmen mit der/den zustän- digen Gewerkschaft(en) herzustellen. Eine Herabset- zung der einmal festgelegten Arbeitszeit bedarf der Zustimmung der Partner dieser Vereinbarung.
Kurzarbeit. Bei Auftragsmangel kann zur Vermeidung von Entlassungen die wöchentliche Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von 3 Arbeitstagen ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden. Eine Verkürzung der Ar- beitszeit um mehr als 1/6 der tariflichen Wochenarbeitszeit ist nur unter Wahrung einer Ankündi- gungsfrist von 6 Tagen zulässig. Die Kurzarbeit ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, mit diesem zu vereinbaren.
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Kurzarbeit. 9.2.1 Die Einführung von Kurzarbeit (AFG) oder einer kürzeren als die regelmäßige Arbeitszeit erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrats. Arbeitszeit im Sinne von 69 AFG ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der von der Kurzarbeit
9.2.2 Eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 8.1 oder 8.2 bis zu 10 % einschließlich darf keine Lohn- oder Gehaltskürzung zur Folge haben. Bei der Herabsetzung der Arbeitszeit um mehr als 10 % wird die gesamte ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt.
9.2.3 Der Arbeitgeber hat bei Kurzarbeit (AFG) zum Kurzgehalt bzw. Kurzlohn und dem daraus zu errechnenden Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zu zahlen, damit der Arbeitnehmer mindestens den Nettoverdienst erreicht, der sich aus 90 % seines bisherigen Brutto-Monatsverdienstes ergibt. § Sollte hinsichtlich der Höhe des Kurzarbeitergeldes durch wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine Veränderung eintreten, so ist über 9.2.3 neu zu verhandeln.
9.2.4 Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Einführung der Kurzarbeit bedarf es nicht. Die Kurzarbeit gilt nach Ablauf der dreiwöchigen Ankündigungsfrist mit dem Wochentag als eingeführt, der dem Tag der Ankündigung entspricht.
9.2.5 Wird die Kurzarbeit durch eine mindestens 4 Wochen dauernde Vollarbeit unterbrochen, so muss eine neue Ankündigungsfrist von 3 Wochen eingehalten werden.
9.2.6 Ist das Arbeitsverhältnis vor Ankündigung der Kurzarbeit gekündigt worden, so hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf den vollen Lohn oder das volle Gehalt für die regelmäßige Arbeitszeit; auf Verlangen muss die entsprechende Arbeitszeit geleistet werden.