Arbeitsbefreiung Musterklauseln

Arbeitsbefreiung. (1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
Arbeitsbefreiung. (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
Arbeitsbefreiung. In den nachstehenden Fällen wird auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes gewährt:
Arbeitsbefreiung. (1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts gemäß § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:
Arbeitsbefreiung. (1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens- partnerin/des Lebenspartners im Sinne des Le- ein Arbeitstag, benspartnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein- schaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefähr- ten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
Arbeitsbefreiung. (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fort- zahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
Arbeitsbefreiung. (1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärztinnen und Ärzte unter Fortzahlung des Ent- gelts (§ 22) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gel- ten nur die folgenden Anlässe:
Arbeitsbefreiung. (§ 28 neu gefasst durch ÄTV Nr. 9 zum TV AL II m. W. v. 1. April 2003, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 42 zum TV AL II m. W. v. 1. Februar 2013)
Arbeitsbefreiung. 9.4 Erziehungsurlaub und unbezahlte Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung. Die für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.