Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strah- len von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- nem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine die- ser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Strahlen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Gesundheitsschäden durch einen Unfall bedingt sind.
Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. (7) Bei einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten durch Strah- len infolge Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz. Voraussetzung für diesen Ausschluss: Diese Strahlen gefährden das Leben, oder schädigen die Gesundheit, zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder be- darf.
Strahlen. Unfälle durch Xxxxxxxx, die nicht nach Ziff. 1.4.7 versichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Schädigungen an Bandscheiben dann, wenn neben der Schädigung der Bandscheibe weitere Körperteile verletzt sind und ein Unfall im Sinne der AUB 2019 die überwiegende Ursache ist. Bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen besteht Versicherungsschutz jedoch dann, wenn ein Unfall im Sinne der AUB 2019 die überwie- gende Ursache ist. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen unter der Ziff. 1.4.12, nach denen je nach versicherter Produktlinie Bauch- und Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung unter den Versiche- rungsschutz fallen.
Strahlen. A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.16
Strahlen. 7.13. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Strahlen. Gesundheitsschäden durch Strahlen sind nicht versichert. Ausnahmen: - Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschädigungen durch La- ser- oder Maserstrahlen sowie durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von 100 Elektronen-Volt oder mehr. - Für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind Gesundheitsschädigung durch Rönt- genstrahlen und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert, die sich als Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3. darstellen. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. - Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen Unfall im Sinne von Ziffer 1.3. veranlasst waren. Infektionen Gesundheitsschäden durch Infektionen sind nicht mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Infektion der versicherten Person - mit Tollwut und Wundstarrkrampf; - mit FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Dreita- gefieber, Malaria, Meningitis, Pest, Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhus- ten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffer-Drüsenfieber, Pocken, Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra, Typhus oder Paratyphus unter den Voraussetzungen nach Ziffer 1.3. durch: - eine Verletzung der Haut oder Schleimhäute, wobei zumindest die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder - ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen über das Auge, den Mund, die Nase oder das Ohr in den Körper oder - durch eine Schutzimpfung gegen die vorgenannten versicherten Infektions- krankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden er- leidet; - bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper ge- langten; - bei sonstigen Folgen von Insektenstichen unter den Voraussetzungen nach Ziffer 1.3.; - die eine aus einem Unfall folgende Wundinfektion nach Ziffer 1.3. darstellt; - nach Heilmaßnahmen oder Eingriffen unter den Voraussetzungen nach Ziffer 1.3..
Strahlen. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht