Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Gesundheitsschäden durch einen Unfall bedingt sind.
Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Strahlen. Bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie besteht kein Versiche- rungsschutz. Voraussetzung für diesen Ausschluss: Diese Strahlen gefährden das Leben oder schä- digen die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. Versicherungsnummer
Strahlen. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
Strahlen. Unfälle durch Xxxxxxxx, die nicht nach Ziff. 1.4.7 versichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Strahlen. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden
Strahlen. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Strahlen. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Schie- nenfahrzeuge