Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Versicherte Ereignisse Die Garantie gilt für folgende Ereignisse : 4.2.1.2.1 bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall mit Personenschaden oder Tod : ◼ des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin, seiner Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, seiner Schwiegereltern oder einer Person, die namentlich auf dem Reiseformular genannt ist und den Versicherten auf der Reise begleitet, ◼ von Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern des Versicherten, ◼ der Person, die während der Reise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten übernimmt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, vorausgesetzt, der Versicherte kann eine Be- scheinigung des Arbeitgebers sowie ein ärztliches Attest oder gegebenenfalls eine Sterbeur- kunde vorlegen, ◼ der Person, die sich während des Zeitraums der Reise um die minderjährigen Kinder des Ver- sicherten kümmert. Als schwere Krankheit gilt : eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle festgestellte Verände- rung des Gesundheitszustands, die ein Verlassen des Zimmers nicht erlaubt (Ausgang nicht gestattet) und die Einstellung jeglicher beruflichen oder sonstigen Aktivitäten impliziert; als schwerer Unfall gilt : eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beein- trächtigung infolge eines plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewe- gung mit eigenen Mitteln unmöglich macht; die Gesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nach dem Buchungsdatum der Reise eingetreten sind; gedeckt sind auch Rückfälle bei bereits zuvor bestehenden Krankheiten, sofern diese Rückfälle nicht während des Monats vor dem Abschluss dieser Garantie festgestellt worden sind; 4.2.1.2.2 bei Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem sich der Versicherte zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt, infolge rechtswidriger Streiks, 4.2.1.2.3 wenn der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Einwirkens durch höhere Gewalt wird, der/das sich auf der Strecke ereignet, auf welcher der Versicherte sich zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt; als Unfall gilt : ein Unfall mit Personenschaden oder mit Sachschaden, der als Schadensfall bei einem Versicherer gemeldet wird und durch den das Fahrzeug nicht mehr unter den normalen Sicherheitsbedingungen bewegt werden kann; die Garantie gilt allerdings nicht bei Verkehrsstörungen oder Ereignissen, die eine Fortbewegung unmöglich machen, wenn sie weniger als eine Stunde vor dem geplanten Einstiegszeitpunkt eingetreten sind; 4.2.1.2.4 bei Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen des Versicherten oder eines seiner unter seinem Dach lebenden Familienmitglieder, das über den vorliegenden Vertrag versichert und auf demselben Reisedokument/auf derselben Reisebestätigung genannt ist, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Garantie noch nicht bekannt war, 4.2.1.2.5 wenn der Versicherte zu einer Organtransplantation bestellt wird, 4.2.1.2.6 wenn der Versicherte zur Adoption eines Kindes aufgerufen wird, 4.2.1.2.7 wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen die für die Reise er forderlichen Impfungen nicht erhalten dar f und diese Impfungen von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort verlangt werden, 4.2.1.2.8 bei Diebstahl der Ausweispapiere oder Visa des Versicherten innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise, wenn dieser von den zuständigen Behörden bescheinigt wird, 4.2.1.2.9 bei Scheidung, sofern das Gerichtsver fahren nach der Buchung der Reise eingeleitet wurde, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.10 bei Trennung von ▇▇▇▇▇ und Bett, sofern einer der Ehegatten nach der Buchung der Reise den Wohnort gewechselt hat, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.11 wenn die Person, bei der der Versicherte im Ausland unterkommt, diesen infolge einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.1.2.1 oder aufgrund seines Ablebens oder des Ablebens eines Ver wandten (bis zum 1. Grad) nicht aufnehmen kann, 4.2.1.2.12 bei schweren versehentlichen Sachschäden am Hauptwohnsitz des Versicherten, an seinem Zweitwohnsitz oder an seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht eingetreten waren, vorausgesetzt, die Anwesenheit des Versicherten ist infolge dieser Schäden zwingend er forderlich, 4.2.1.2.13 bei Komplikationen oder Störungen während der Schwangerschaft der Versicherten oder einer Ver wandten bis zum 2. Grad, einschließlich Frühgeburt vor der 33. Schwangerschaftswoche, 4.2.1.2.14 bei Schwangerschaft der Versicherten, sofern die Reise für die letzten drei Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder der Miete noch nicht bekannt war.
Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.
Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.