Entwendung. A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die Entschädi- gung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer Erpressung. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interes- se, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das Fahrzeug). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahr- zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala. Ein- geschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- nen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges be- auftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
Entwendung. A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in den nachfolgenden Fällen: Diebstahl und Raub
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Heraus- gabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpres- sung.
Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfü- gungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Fahrzeugteile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbei- geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug.