Entwendung Musterklauseln

Entwendung. A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer Erpressung. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interes- se, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das Fahrzeug). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahr- zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala. Ein- geschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, nicht zur Veräußerung oder nicht unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Entwendung. A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- schlag, Überschwemmung, Schneelawinen (ohne Dachlawinen), Murgang oder Erdrutsch auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verur- sacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die- se Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Entwendung. A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in den nachfolgenden Fällen: Diebstahl und Raub
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Heraus- gabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpres- sung.
Entwendung. Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Die Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbei- ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeit- nehmer, Familie- und Haushaltsangehörige) Bei der Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Raub oder Diebstahls anlässlich eines Einbruchs (-nicht aus dem Kraftfahrzeug-) werden die Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuerge- räte ersetzt.