Common use of Datenübermittlung an andere Versicherer Clause in Contracts

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.wwk.de, www.wwk.de, www.wwk.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.kaera-makler.de, degenia.de, degenia.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte Versicherungsnehmer bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung Vertrags-änderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Schaden-abwicklung wichtige Umstände anzugebenanzuge- ben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mitteilun- gen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche eventuelle Widersprü- che in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich erforder- lich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang For- derungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbe- zogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weiter- gegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.xxv24.de, www.mvk-versicherung.de, www.mvk-versicherung.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.reisepolice.com, www.reisepolice.com, www.reisepolice.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebean- tragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungsab- kommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: Einlösungsbeitrag, Einlösungsbeitrag, www.vbed.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte abgelaufene oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und AnschriftAn- schrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Schadenshöhe und SchadentagSchadenstag. In allen Fällen, in denen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung des Versicherungsvertrages an andere Versicherer weitergegeben werden, stellen wir sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz von diesen Parteien eingehalten werden.

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Samples: rsv-bedingungen.de, www.dmb-rechtsschutz.de, www.dmb-rechtsschutz.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtege- kündigt). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche eventuelle Wider- sprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und AnschriftAn- schrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Ver- sicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte ab- gelehnte oder gekündigtegekündigt). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.fairsicherungsladen-freiburg.de, www.ostangler.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: degenia.de, www.xxv24.de, www.kopter-profi.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören gehö- ren z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebeste- hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.policenwerk.de, www.xxv24.de, www.photovoltaikforum.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Im Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte ist geregelt, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Vertragsänderungen und im Schadenfall dem Versicherer Leistungs- und Schadensfall alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugebenUmstände, nach denen wir fragen, angeben müssen. Hierzu Dazu gehören z. B. Vorerkrankungen und frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte)) bei anderen Unternehmen. Um Versicherungsmissbrauch Missbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden der Feststellung entstandener Schäden und bei bereits erfolgten Leistungen zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende fragen und Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungenz. B. bei Mehrfachversicherungen, gesetzlicher gesetzlichem Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches oder Teilungsabkommen kann der Austausch von personenbezogenen Daten unter den Versicherernmit anderen Versicherern erforderlich werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie z. B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie über die Tarifierung (auch Risikozuschläge), Schadenhöhe und SchadentagSchadentag weitergegeben.

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Samples: content.morgenundmorgen.com, app.dzvs.de, zahnzusatz.inovexx.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Versiche- rer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündigt). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten bit- ten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und SchadentagSchaden- tag.

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Samples: www.subal.com, www.fotofairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAn- tragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Ver- sicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Versi- cherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere an- dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte Aus- künfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherun- gen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungsabkom- men) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Scha- denhöhe und Schadentag.

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Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de, kvoptimal.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer Ver- sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetz- licher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austau- sches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: rsv-bedingungen.de, rsv-bedingungen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.care-concept.de, www.reiseversicherung-vergleich.info

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände Umstän- de anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versicherungs- fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststellun- gen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere an- dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversi- cherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und AnschriftAn- schrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.testsiegertarife.de, www.versicherung-vergleiche.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.dauercampingversicherung24.de, www.carlrieck.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungs- missbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppel-versiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.care-concept.de, pfadfinder24.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle oder Mitteilungen Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen entstande- nen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austau- sches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.ratundservice.de, feger-finanz.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Versi- cherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten be- stimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagSchaden- tag.

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Samples: www.juergen-link.de, feger-finanz.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wichti- gen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen Versiche- rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versi- cherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben An- gaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststellun- gen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherung, gesetzlicher ge- setzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Aus- tausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Ver- tragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen Versiche- rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte Aus- künfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungs- übergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: rsv-bedingungen.de, rsv-bedingungen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte Versicherungsnehmer bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wichtige Umstände anzugeben. Hierzu gehören gehö- ren z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Ver- sicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forde- rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbezoge- nen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos Risi- kos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.uvw.de, www.uvw.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weiter- gegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.jvg.de, www.jvg.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.airplus.com, www.airplus.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte Versicher- te bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebeste- hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungs- missbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungs- übergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austau- sches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersiche- rern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebeantrag- te, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos Risi- kos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.insurancestation.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schaden- fall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugebenan- zugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversi- cherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbezo- genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.schoener-tauchen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungs- mißbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen ent- standenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetz- licher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.insurancestation.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagScha- dentag.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. in der Unfall- und Krankenversicherung frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungs- missbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.asspario.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtege- kündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche eventuelle Wi- dersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken Lü- cken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen Sind an Ihrer Versicherung mehrere Versicherer beteiligt (DoppelversicherungenMitversicherung), gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name Antrags-‚ Vertrags- und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und SchadentagLeistungsdaten zur ordnungsgemäßen Ab- wicklung der Mitversicherung an die Mitversicherer weitergegeben.

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Samples: www.safe-kapital.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Versiche- rer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören gehö-ren z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebeste-hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Aus- tausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und AnschriftAn- schrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: cdn2.hubspot.net

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. gehö- ren z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündigt). Um Versicherungsmissbrauch Ver- sicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Ver- sicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden Scha- den zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forde- rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbezo- genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergege- ben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung Einschät- zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststellun- gen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen perso- nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.emil-kl.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- densabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagSchaden- tag.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugebenan- zugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Scha- denhöhe und Schadentag.

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Samples: www.aidworker.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wich- tigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mitteilun- gen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Ver- sicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungs- abkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.ruv.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Versi- cherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere an- dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte Aus- künfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten bestimmen Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVer- sicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Scha- denhöhe und Schadentag.

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Samples: www.lvd-online.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebean- tragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungs- abkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.koepper-klaus.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadenabwick- lung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen ent- standenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppel- versicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.reisepolice.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Vertragsän- derung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugebenan- zugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten Krankhei- ten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über ü- ber gleichartige andere Versicherungen (beantragtebean- tragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forde- rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.dr-walter.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wichti- gen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere ande- re Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.ergo.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen per- sonenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.vvm24.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: dema-makler.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: service.comfortplan.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsübergang, sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte die versicherte Person bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Versi- cherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadenab- wicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebe- stehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten der versicherten Person aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher ge- setzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Aus- tauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: Einlösungsbeitrag

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer Ver- sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmißbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.insurancestation.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände Um- stände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebe- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Ver- sicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen entstande- nen Schaden zu schließenschliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetz- licher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: sc3b1d23430ba66cb.jimcontent.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Das Versicherungsvertragsgesetz hat sieht vor, dass der der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wichtige Umstände anzugebenangibt. Hierzu Beispielsweise gehören z. B. hierzu frühere Krankheiten und Krankheiten, Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Damit Versicherungsmissbrauch zu verhindernverhindert werden kann, evtl. um mögliche Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken Fragen bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden der Schadensfeststellung zu schließenbeantworten, kann ist es erforderlich seinmöglicherweise nötig, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst Ferner bedarf es in bestimmten Fällen (Fällen, z.B. bei Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetzlichem Forderungsübergang sowie oder bei Teilungsabkommen) Teilungsabkommen eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben Versicherten weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder jede Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mittei- lungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmißbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbezo- genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie weitergegeben, z.B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versiche- rungschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.versicherungsspiegel.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben Anga- ben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere an- dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTei- lungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.aia.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-KennzeichenKfz‐Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: degenia.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Versiche- rer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenMehrfachversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name Na- me und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: cdn.pepxpress.com

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder sowie Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: wohnmobilschutzbrief.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören ge- hören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige glei- chartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündig- te). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben An- gaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen ent- standenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten Da- ten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos Risi- kos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: mediacenter.tui-info.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Vertragsän- derung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugebenanzu- geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelver- sicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Aus- tausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und AnschriftAn- schrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragsstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, sein andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.neubacher-marine.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Vertrags- änderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.insurancestation.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte die versicherte Person bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten der versicher- ten Person aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersiche- rern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Scha- denhöhe und Schadentag.

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Samples: esv-schwenger.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Vertragsän- derung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebeste- hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststellun- gen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.cts-mobile.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung/Anmeldung, Angebotsanforderung und Annahmeerklärung/Anmeldung jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Leistungs- bzw. Krankheitsfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Leistungsabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. Angaben zur Erkran- kung, frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte)) und Angaben zu ander- weitigen Ansprüchen. Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden ent- standenen Leistungsfall zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungs- abkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schadens- bzw. Versicherungsfall wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.concret.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schaden- fall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versicherungs- fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen Versicherun- gen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche eventuelle Wider- sprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen An- fragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungs- abkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben Be- troffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-KennzeichenKenn- zeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebestehen- de, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließenschlie- ßen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen An- fragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen§ 78 VVG bei Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang § 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen sowie bei TeilungsabkommenTeilungsab- kommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben Betroffe- nen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: online-protokoll.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen wichti- gen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetzli- cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.itzehoer.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.afb24.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer Ver- sicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schaden- abwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu Dazu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte abge- lehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindernverhin- dern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersi- cherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Scha- denhöhe und Schadentag.

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Samples: s475491234.website-start.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände Umstän- de anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versicherungs- fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündigt). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten bit- ten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsü- bergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbe- zogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle Versicherungs- fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen Versiche- rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtegekündi- gte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließenschliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer Ver- sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, KfzKFZ-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe Schaden- höhe und Schadentag.

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Samples: www.berufsunfaehigkeitsversicherungen24.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte bei Antragstellung, bei jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schaden- abwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigtege- kündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich erfor- derlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende entsprechen- de Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten bestimm- ten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personenbezoge- nen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.versicherung-online.net

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebe- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen ent- standenen Schaden zu schließenschliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTei- lungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: besserberater.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindernver- hindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließenschlie- ßen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher gesetz- licher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: ferien-camps.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindernver- hindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen entstan- denen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer Ver- sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden den, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: service.comfortplan.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten Krankhei- ten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich erfor- derlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagSchaden- tag.

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Samples: www.concret.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Ver- tragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses Wagnis- ses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Versicher- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forde- rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen personenbezoge- nen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos Risi- kos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.insurancestation.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAntrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten Versicher- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen entstande- nen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher ge- setzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Aus- tausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, z.B. Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: sdv-online.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.schilling-wendt.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere gleich- artigeandere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.aia.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses W agnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.care-concept.de

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadensabwick- lung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersiche- rern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.versicherung-online.net