Beitragsanpassungsklausel. C4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert.
C4-8.2.2. Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
C4-8.2.3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
C4-8.2.4. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2021 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
C4-8.2.5. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht.
Beitragsanpassungsklausel. 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich.
5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen werden.
7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den gleichen Deckungsumfang aufweisen.
8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifl...
Beitragsanpassungsklausel a) Die degenia Versicherungsdienst AG ist in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.
b) Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht nach der nachfolgenden § c) zu belehren.
c) Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.
11.1 Umzug in eine neue Wohnung
Beitragsanpassungsklausel. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht - maximal jedoch um 20%. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Erhöht sich der Beitrag aufgrund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens 2 Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (Klausel) - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, die betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn die Vorausset- zung der folgenden Absätze vorliegen. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Re...
Beitragsanpassungsklausel. Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung des Beitrags darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitragssatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Um- fang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versi- cherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versi- cherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs- recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Beitragsanpassungsklausel. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes. Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsauf- wendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%. Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge- schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Beitragsanpassungsklausel. 11.8.1 Der Versicherer ist berechtigt, die mit Ihnen vertraglich vereinbarten Beiträge für Ihren Versicherungsvertrag zum jeweiligen Vertragsablauf der allgemeinen Schaden und Kostenentwicklung (Schadenaufwendungen und Kosten aller Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen übersteigen die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres) anzupassen, um das bei Vertragsabschluss angestrebte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsbeitrag) wieder herzustellen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung wird zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam; sie darf den im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifbeitrag nicht übersteigen. Die Beitragserhöhung ist dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich bekannt zu geben. Führt der Versicherer eine Beitragsnanpassung durch, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bis zum Ende der Versicherungsperiode zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
11.8.2 Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Beitragsanpassungsklausel. Leistungen speziell für Kinder
Beitragsanpassungsklausel. Weitere Bestimmungen
Beitragsanpassungsklausel. B15>2.1 Der Versicherer kann die Prämie pro 0.xxx Euro Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhö> hen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. B15>2.2 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt des InkraLtretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklä> ren.