Common use of Datenübermittlung an andere Versicherer Clause in Contracts

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgen, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegeben, damit Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder, Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schliessenschließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgen, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegeben, damit Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat haben der Ver- sicherte Versicherungsnehmer und die versicherte Person bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. z.B. frühere frü- here Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragtebeantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären der versicherten Person aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststel- lungen zum ent- standenen entstandenen Schaden zu schliessenschließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungenDoppelversi- cherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommenTeilungsabkommen) eines ei- nes Austausches von personen- bezogenen personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgenHinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Ver- sicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versi- cherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie das Bestehen von Auffälligkei- ten, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthaltenauf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen weiterer risikoer- höhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden Ihre personenbezogenen Da- ten wir Sie darüber be- nachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Schutzbrief- Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfra- gen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegebenbei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, damit erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrückli- chen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher Grundlage. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.Internet unter: www.informa- xxxx.xx

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Samples: Pensionskassenvertrag