Common use of Datenübermittlung an andere Versicherer Clause in Contracts

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgen, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegeben, damit Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.

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Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schliessenschließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgen, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegeben, damit Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.

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